Bei der Einführung von Maßnahmen, mit denen die Nutzung betrieblicher Kommunikations- und Informationssysteme durch Mitarbeiter kontrolliert werden kann, ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu beachten.[1] Dies gilt auch für Maßnahmen, mit denen eine Verhaltens- und Leistungskontrolle der Mitarbeiter nicht ausdrücklich beabsichtigt wird. Maßgeblich ist allein, ob sie mithilfe der erfassten Daten möglich ist.[2]

[1] Vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.1.2016, 5 Sa 657/15, juris Rz. 114; vgl. zur Einrichtung einer Facebookseite, bei der über die Funktion "Besuchereinträge" Postings zum Verhalten und zur Leistung der beschäftigten Arbeitnehmer eingestellt werden können: BAG, Beschluss v. 13.12.2016, 1 ABR 7/15, NZA 2017 S. 657.
[2] Vgl. BAG, Beschluss v. 23.4.1985, 1 BR 39/81; BAG, Beschluss v. 6.12.1983, 1 ABR 43/81.

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