Nach der Gesetzesbegründung sollen Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten oder sonstigen Rechtsverstößen, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, nicht dem strengen Maßstab des § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG unterliegen, sondern nach den allgemeinen Regeln von § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG (sowie Art. 6 und 9 DSGVO) erfolgen.[1] Gerade für präventive Kontrollmaßnahmen der Mitarbeiter oder die Revisionstätigkeit zu Regel- oder Pflichtverletzungen, die keine Straftaten darstellen (können), gilt grundsätzlich der Prüfungsmaßstab des § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG; präventive Maßnahmen unterliegen aber dennoch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.[2]

[1] BT-Drucks. 16/13657 v. 1.7.2009, S. 36, vgl. auch Gola, 2. Aufl. 2018, Art. 88 Rz. 56.
[2] Gola/Heckmann, 13. Aufl. 2019, § 26 Rz. 129 f.; Thüsing, Beschäftigtendatenschutz und Compliance, 3. Aufl. 2021, § 3 Rz. 25.

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