Da es sich bei dem befristeten Arbeitsverhältnis zum Zwecke der Erprobung um ein ganz normales befristetes Arbeitsverhältnis handelt, gilt für dieses auch § 15 Abs. 1 TzBfG. Nach dieser Vorschrift endet das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf der vereinbarten Zeit. Eine ordentliche Kündigung ist nach § 15 Abs. 4 TzBfG während der Laufzeit des befristeten Arbeitsvertrags nur möglich, wenn die Arbeitsvertragsparteien das Recht zur ordentlichen Kündigung im befristeten Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart haben.

Eine außerordentliche Kündigung ist immer möglich, setzt aber das Vorliegen eines wichtigen Grunds i. S. d. § 626 BGB voraus.

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