1 Teilzeitanspruch

 

Sachverhalt

Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer möchte seine Arbeitszeit auf 20 Stunden pro Woche reduzieren, gleichmäßig verteilt auf die Tage von Montag bis Freitag, jeweils 4 Stunden, beginnend um 8 Uhr. Die Verkürzung soll bereits zum Beginn des folgenden Monats erfolgen. Der Mitarbeiter begründet es damit, dass er sich mehr um seine Familie kümmern wolle.

Der Arbeitgeber lehnt den Teilzeitanspruch ab, weil er die durch die Verkürzung "ausfallende" Arbeitszeit nicht durch andere Maßnahmen ausgleichen könnte.

Der Mitarbeiter beharrt auf seinem Teilzeitwunsch und beruft sich hierbei auf seine Schwerbehinderteneigenschaft.

Kann der Mitarbeiter seinen Wunsch erfolgreich durchsetzen?

Ergebnis

Nein, der Arbeitgeber muss die Teilzeit nicht zulassen.

Schwerbehinderte Beschäftigte haben dann einen Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit, wenn dies aus Gründen der Art oder Schwere ihrer Behinderung notwendig ist.[1] Dies bedeutet, dass der Antragsteller auch mitteilen und im Bestreitensfall auch beweisen muss, dass eine Vollzeitbeschäftigung für ihn aufgrund der der Schwerbehinderung zugrunde liegenden Erkrankung unzumutbar ist. Einem solchen Teilzeitbegehren kann der Arbeitgeber in einem solchen Fall nur dann entgegentreten und es ablehnen, wenn die Teilzeit für sein Unternehmen unzumutbar ist, unzumutbare Aufwendungen entstehen oder Arbeitsschutzvorschriften dem entgegenstehen.

Führt der Teilzeitanspruch eines Mitarbeiters dazu, dass die frei werdende Arbeitszeit nicht durch andere Beschäftigte und auch nicht durch Neueinstellung ausgeglichen werden kann oder dass ein neuer Arbeitsplatz eingerichtet werden muss, dann kann der Arbeitgeber den Wunsch auf Verkürzung der Arbeitszeit ebenfalls ablehnen.

Vorliegend hat der Mitarbeiter sich aber nicht auf seine Behinderung als Grund für den Teilzeitwunsch berufen, sodass auch ein Anspruch auf Verkürzung der Arbeitszeit nach § 164 Abs. 5 Satz 3 SGB IX nicht besteht.

Hinweis

Es gibt neben dem Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit für schwerbehinderte Menschen auch einen allgemeinen Teilzeitanspruch der Beschäftigten, der daneben steht. Hier muss der Mitarbeiter aber eine Antragsfrist von 3 Monaten einhalten. Der Arbeitgeber muss, wenn er diesen Anspruch ablehnen will oder muss, den Wunsch spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitbeschäftigung schriftlich ablehnen.

Praxis-Tipp

Der schwerbehinderte Mitarbeiter, der seine Arbeitszeit reduzieren will, sollte nach dem Grund hierfür gefragt werden. Gibt er keine Begründung ab, kann davon ausgegangen werden, dass der Teilzeitwunsch nicht mit seiner Behinderung in Zusammenhang steht.

2 Mehrarbeit

 

Sachverhalt

In einem Unternehmen wird regelmäßig 7 Stunden arbeitstäglich gearbeitet. Die Arbeitszeit ist unterbrochen durch eine oder mehrere Pausen von insgesamt einer Stunde, die Mitarbeiter sind also 8 Stunden täglich im Betrieb anwesend.

Nächste Woche sollen alle Beschäftigten täglich eine Stunde länger arbeiten, damit dringende Aufträge zeitgerecht erledigt werden können.

Ein Mitarbeiter, der als Schwerbehinderter anerkannt ist, weigert sich, diese Mehrarbeit zu erbringen mit dem Argument, dass er als Schwerbehinderter dazu nicht verpflichtet sei.

Muss der schwerbehinderte Arbeitnehmer diese zusätzliche Arbeitszeit erbringen?

Ergebnis

Ja, auch der schwerbehinderte Beschäftigte muss diese zusätzliche Arbeitsleistung erbringen, er kann sich hier nicht auf seine Schwerbehinderteneigenschaft, seinen Schutz als Schwerbehinderter, berufen.

Grundsätzlich muss ein schwerbehinderter Arbeitnehmer auf sein Verlangen hin von der Erbringung etwaiger Mehrarbeit befreit werden.

Allerdings muss hier unterschieden werden zwischen dem Begriff der Mehrarbeit bezüglich des einzelnen Arbeitsverhältnisses und der allgemeinen Bedeutung von Mehrarbeit im Sinn des Arbeitsschutzrechts:

  • Individualrechtlich liegt Mehrarbeit dann vor, wenn der Mitarbeiter arbeitstäglich länger arbeitet als vertraglich vereinbart. Ausnahmen davon sind flexible Arbeitszeitsysteme, bei denen es grundsätzlich keine feste regelmäßige Arbeitszeit gibt oder tarifliche Regelungen, die eine eigene Definition der Mehrarbeit enthalten können.
  • Bei der Frage, ab wann für Schwerbehinderte Mehrarbeit i. S. v. § 207 SGB IX vorliegt, wird auf die allgemeinen gesetzlichen Regelungen zur Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz) Bezug genommen, die von einer regelmäßigen täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden ausgehen. Mehrarbeit liegt hier also nur dann vor, wenn die Arbeitszeit mehr als 8 Stunden pro Tag beträgt.
  • Zur Arbeitszeit gehören keine Pausen, diese unterbrechen die Arbeitszeit und werden nicht mitgerechnet, unabhängig davon, ob die Pausenzeiten vom Arbeitgeber bezahlt werden oder nicht.

Da in dem geschilderten Fall die regelmäßige Arbeitszeit – nur – 7 Stunden beträgt, der Arbeitgeber von den Mitarbeitern eine zusätzliche Stunde an Arbeitszeit verlangt, muss auch der Schwerbehinderte diese zusätzliche Arbeitszeit erbringen. Er wird nicht mehr als 8 Stunden pro Tag arbeiten, al...

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