Sachverhalt

Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer möchte seine Arbeitszeit auf 20 Stunden pro Woche reduzieren, gleichmäßig verteilt auf die Tage von Montag bis Freitag, jeweils 4 Stunden, beginnend um 8 Uhr. Die Verkürzung soll bereits zum Beginn des folgenden Monats erfolgen. Der Mitarbeiter begründet es damit, dass er sich mehr um seine Familie kümmern wolle.

Der Arbeitgeber lehnt den Teilzeitanspruch ab, weil er die durch die Verkürzung "ausfallende" Arbeitszeit nicht durch andere Maßnahmen ausgleichen könnte.

Der Mitarbeiter beharrt auf seinem Teilzeitwunsch und beruft sich hierbei auf seine Schwerbehinderteneigenschaft.

Kann der Mitarbeiter seinen Wunsch erfolgreich durchsetzen?

Ergebnis

Nein, der Arbeitgeber muss die Teilzeit nicht zulassen.

Schwerbehinderte Beschäftigte haben dann einen Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit, wenn dies aus Gründen der Art oder Schwere ihrer Behinderung notwendig ist.[1] Dies bedeutet, dass der Antragsteller auch mitteilen und im Bestreitensfall auch beweisen muss, dass eine Vollzeitbeschäftigung für ihn aufgrund der der Schwerbehinderung zugrunde liegenden Erkrankung unzumutbar ist. Einem solchen Teilzeitbegehren kann der Arbeitgeber in einem solchen Fall nur dann entgegentreten und es ablehnen, wenn die Teilzeit für sein Unternehmen unzumutbar ist, unzumutbare Aufwendungen entstehen oder Arbeitsschutzvorschriften dem entgegenstehen.

Führt der Teilzeitanspruch eines Mitarbeiters dazu, dass die frei werdende Arbeitszeit nicht durch andere Beschäftigte und auch nicht durch Neueinstellung ausgeglichen werden kann oder dass ein neuer Arbeitsplatz eingerichtet werden muss, dann kann der Arbeitgeber den Wunsch auf Verkürzung der Arbeitszeit ebenfalls ablehnen.

Vorliegend hat der Mitarbeiter sich aber nicht auf seine Behinderung als Grund für den Teilzeitwunsch berufen, sodass auch ein Anspruch auf Verkürzung der Arbeitszeit nach § 164 Abs. 5 Satz 3 SGB IX nicht besteht.

Hinweis

Es gibt neben dem Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit für schwerbehinderte Menschen auch einen allgemeinen Teilzeitanspruch der Beschäftigten, der daneben steht. Hier muss der Mitarbeiter aber eine Antragsfrist von 3 Monaten einhalten. Der Arbeitgeber muss, wenn er diesen Anspruch ablehnen will oder muss, den Wunsch spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitbeschäftigung schriftlich ablehnen.

Praxis-Tipp

Der schwerbehinderte Mitarbeiter, der seine Arbeitszeit reduzieren will, sollte nach dem Grund hierfür gefragt werden. Gibt er keine Begründung ab, kann davon ausgegangen werden, dass der Teilzeitwunsch nicht mit seiner Behinderung in Zusammenhang steht.

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