Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer ist versicherungspflichtig zu allen Zweigen der Sozialversicherung. Seine Beschäftigung bei Arbeitgeber A endet am 31.3.2023. Er beginnt dort am 16.5.2023 erneut. Während der Zeit vom 1.4. – 15.5.2023 ist der Arbeitnehmer bei Arbeitgeber B beschäftigt.
Vom 1.11.2023 – 15.1.2024 bezieht er Krankengeld.
Weihnachtsgeld wird im Dezember 2023 ausgezahlt.
Bis zu welcher Höhe unterliegt das Weihnachtsgeld der Beitragsberechnung zur Sozialversicherung?
Ergebnis
Die Bemessungsgrenze für Dezember 2023 beträgt 0 EUR, da keine beitragspflichtigen SV-Tage infolge des Krankengeldbezugs vorliegen. Deshalb sind die anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen für die Kranken- und Pflegeversicherung und die Renten- und Arbeitslosenversicherung zu ermitteln. So kann festgestellt werden, bis zu welchem Gesamtarbeitsentgelt (noch) Beitragspflicht besteht.
Ermittlung der SV-Tage vom 1.1. – 31.12.2023 | |
Januar bis März 2023 (3 Monate x 30 Tage) | 90 Tage |
April 2023 (Zeiten bei Arbeitgeber B zählen nicht) | 0 Tage |
Mai 2023 (16.5. – 31.5., es zählen die tatsächlichen Kalendertage) | 16 Tage |
Juni bis Oktober 2023 (5 Monate x 30 Tage) | 150 Tage |
November bis Dezember 2023 (Krankengeldbezug beitragsfrei) | 0 Tage |
SV-Tage 2022 gesamt | 256 Tage |
Anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung | |
Jahresbeitragsbemessungsgrenze 2023 | 59.850 EUR |
Anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze 2023 (59.850 EUR : 360 Tage x 256 SV-Tage) | 42.560 EUR |
Während der Beschäftigungszeiten bis einschließlich Dezember 2023 ist maximal ein Gesamtarbeitsentgelt von 42.560 EUR beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung. Darüber hinaus ausgezahltes Entgelt wird nicht verbeitragt. |
Anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung | |
Jahresbeitragsbemessungsgrenze 2023 | 87.600,00 EUR |
Anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze 2023 (87.600 EUR : 360 Tage × 256 SV-Tage) | 62.293,33 EUR |
Während der Beschäftigungszeiten bis einschließlich Dezember 2023 ist maximal ein Gesamtarbeitsentgelt von 62.293,33 EUR beitragspflichtig zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie zur Insolvenzgeldumlage. Darüber hinaus ausgezahltes Entgelt bleibt beitragsfrei. |
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