Ist ein Praktikant während des Zwischenpraktikums im EU/EWR-Staat oder der Schweiz in Deutschland weiterhin als Student an einer deutschen Hochschule immatrikuliert, unterliegt er auch für die Dauer des Praktikums weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften.[1] Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Student in Deutschland wohnt und in einem anderen EU/EWR-Staat oder der Schweiz studiert.

Beurteilung durch den anderen EU/EWR-Staat oder die Schweiz

Wird das Zwischenpraktikum im anderen EU/EWR-Staat oder der Schweiz durchgeführt, ist es möglich, dass der andere Staat das Praktikum als Beschäftigung ansieht. In diesen Fällen gelten für den Studenten ausschließlich die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates. Aufgrund der Zuständigkeitsregelungen in der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit wäre die bestehende Versicherung in Deutschland zu beenden.

 
Praxis-Tipp

Ausländischen Träger einschalten

Die ausländischen Träger entscheiden, ob für den Praktikanten die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates gelten. Die deutsche Krankenkasse wird sich mit dem Träger am Wohnort in Verbindung setzen und diesen über die Beschäftigungsaufnahme unterrichten. Eine Übersicht über die Träger im Ausland sind im europäischen Trägerverzeichnis, dem sog. "Master Directory" zu finden.

 
Praxis-Beispiel

Zwischenpraktikum wird als Beschäftigung angesehen

Ein deutscher Student begibt sich für ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum nach Italien. Für die Dauer des Praktikums ist er weiterhin an einer deutschen Hochschule immatrikuliert. Sieht der italienische Träger den Studenten weiterhin als Student an, unterliegt er während des Praktikums den deutschen Rechtsvorschriften. Sieht er ihn allerdings als Beschäftigten an, unterliegt er mit Aufnahme des Praktikums den italienischen Rechtsvorschriften.

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