(1) Entscheidungen, an denen der Personalrat beteiligt war, führt die Dienststelle in angemessener Frist durch, es sei denn, es wurde im Einzelfall eine andere Vereinbarung getroffen.

 

(2) 1Führt die Dienststelle eine Entscheidung, die

 

1.

auf einer Dienstvereinbarung beruht oder

 

2.

aufgrund einer Initiative des Personalrates zustande gekommen ist,

nicht oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt durch oder leitet sie die vorgesehene Maßnahme nicht ein, so kann das Einigungsstellenverfahren durchgeführt oder sogleich das Verwaltungsgericht angerufen werden. 2Die §§ 69a, 71 und 72 gelten sinngemäß.

 

(3) Der Personalrat darf nicht durch einseitige Handlungen in den Dienstbetrieb eingreifen.

[1] § 76 geändert durch Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 08.06.2019.

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