(1) 1Der Leiter der Dienststelle und die Personalvertretung sollen mindestens einmal im Monat zu Besprechungen zusammentreten. 2In diesen Gesprächen haben der Leiter der Dienststelle und die Personalvertretung beabsichtigte Maßnahmen und Initiativen rechtzeitig zu besprechen. [1]3In ihnen soll auch die Gestaltung des Dienstbetriebes behandelt werden, insbesondere alle Vorgänge, die die Beschäftigten wesentlich berühren. 4Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen. 5Der Personalrat hat zur gemeinschaftlichen Besprechung

 

1.

die Schwerbehindertenvertretung,

 

2.

die Jugend- und Auszubildendenvertretung, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders Beschäftigte im Sinne von § 57 betreffen,

beizuziehen. 6Gleichstellungsbeauftragte oder Vertrauensfrau können an den Besprechungen nach Satz 1 teilnehmen; die Einladung zu der Besprechung hat durch den Leiter der Dienststelle zu erfolgen.[2] [Vom 31.12.2011 bis 07.06.2019: 6Frauenbeauftragte oder Gleichstellungsbeauftragte können an den Besprechungen nach Satz 1 teilnehmen.]

 

(2) 1Dienststelle und Personalvertretung haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit und den Frieden in [3]der Dienststelle zu beeinträchtigen. 2Insbesondere dürfen Dienststelle und Personalvertretung keine Maßnahmen des Arbeitskampfes gegeneinander durchführen. 3Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt.

 

(3) Außenstehende Stellen dürfen erst angerufen werden, wenn eine Einigung in der Dienststelle nicht erzielt worden ist.

[1] Eingefügt durch Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 08.06.2019.
[2] Geändert durch Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 08.06.2019.
[3] Eingefügt durch Neubekanntmachung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.02.2020.

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