(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.

 

(2) 1Der Vorsitzende vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse. 2Er ist zur Entgegennahme der Erklärungen befugt, die gegenüber dem Personalrat abzugeben sind. 3Angelegenheiten, die nur eine Gruppe betreffen, vertritt der Vorsitzende, wenn er nicht selbst dieser Gruppe angehört, gemeinsam mit einem der Gruppe angehörenden Vorstandsmitglied des Personalrats.

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