(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch
1. |
Ablauf der Amtszeit, |
2. |
Niederlegung des Amtes, |
3. |
Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, |
4. |
Ausscheiden aus der Dienststelle, |
5. |
Verlust der Wählbarkeit, |
6. |
gerichtliche Entscheidung nach § 28, |
7. |
Feststellung nach Ablauf der in § 25 bezeichneten Frist, dass der Gewählte nicht wählbar war. |
(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; dieses bleibt Vertreter der Gruppe, die es gewählt hat.
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