(1) 1Die Sitzungen des Personalrats finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. 2Der Personalrat hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen die dienstlichen Erfordernisse zu berücksichtigen. 3Die Dienststelle ist vom Zeitpunkt der Sitzung rechtzeitig zu verständigen.

 

(2) 1Die Sitzungen des Personalrats sind nicht öffentlich. 2Der Personalrat kann die Teilnahme des ihm nach § 40 Abs. 3 zur Verfügung gestellten Büropersonals sowie sachkundiger Personen gestatten.

 

(3)[1] 1Die Sitzungen des Personalrats finden in der Regel als Präsenzsitzung in Anwesenheit seiner Mitglieder vor Ort statt. 2Die Sitzung kann vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Personalratsmitglieder oder Teilnahmeberechtigter mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn

 

1.

vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind,

 

2.

nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder des Personalrats oder die Mehrheit der Mitglieder einer Gruppe binnen einer von der vorsitzenden Person zu bestimmenden Frist gegenüber der vorsitzenden Person widerspricht und

 

3.

der Personalrat geeignete organisatorische Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.

3Eine Aufzeichnung ist unzulässig. 4§ 37 Absatz 1 Satz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die vorsitzende Person vor Beginn der Beratung die zugeschalteten Personalratsmitglieder feststellt und in die Anwesenheitsliste einträgt.

[1] Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 14.06.2023.

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