(1) 1Für Streitigkeiten aus diesem Gesetz sind die Verwaltungsgerichte zuständig. 2Sie entscheiden insbesondere über

 

1.

Wahlberechtigung und Wählbarkeit,

 

2.

Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der in den §§ 50 und 110 genannten Vertretungen sowie Zusammensetzung der Personalvertretungen und der Einigungsstellen,

 

3.

Zuständigkeit und Geschäftsführung der Personalvertretungen und der Einigungsstellen,

 

4.

Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen,

 

5.

Streitigkeiten nach § 6 Abs. 3 und 4, §§ 21, 24, 58, 63, 72 Abs. 4 bis 6[1] [Bis 29.02.2020: 72 Abs. 3 bis 5], § 73 Abs. 1 Satz 1, 107d Abs. 4 bis 6[2] [Bis 29.02.2020: 107d Abs. 3 bis 5], § 107e Satz 1 und § 109 Abs. 2 Satz 2.

 

(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten entsprechend.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung niedersächsischer Rechtsvorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden ab 01.03.2020.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung niedersächsischer Rechtsvorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden ab 01.03.2020.

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