1Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder oder der Mehrheit einer Gruppe des Personalrats kann ein Beauftragter einer im Personalrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen; in diesen Fällen sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung der Gewerkschaft rechtzeitig mitzuteilen. 2Personenbezogene Daten dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Personen übermittelt und erörtert werden.[1] [Bis 30.04.2019: Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder oder der Mehrheit einer Gruppe des Personalrats kann ein Beauftragter einer im Personalrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen; in diesen Fällen sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung der Gewerkschaft rechtzeitig mitzuteilen.]

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften zur Anpassung an die Datenschutz-Grundverordnung sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.05.2019.

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