(1) Die Sitzungen des Personalrates sind nicht öffentlich.

 

(2) 1Der Leiter der Dienststelle nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen einberufen sind, und an den Sitzungen, zu denen er eingeladen ist, teil. 2Er kann einen Vertreter der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört, oder einen Sachverständigen hinzuziehen; in diesem Falle ist jede im Personalrat vertretene Gewerkschaft berechtigt, einen Beauftragten ihrer Organisation hinzuzuziehen.

 

(3) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Personalrates oder der Mehrheit der Vertreter einer Gruppe können Beauftragte einer im Personalrat vertretenen Gewerkschaft oder der Stufenvertretungen an der Sitzung beratend teilnehmen; in diesem Falle sind Sitzungszeitpunkt und Tagesordnung rechtzeitig mitzuteilen.

 

(4) 1In Angelegenheiten einzelner Angehöriger der Dienststelle kann der Personalrat beschließen, daß diese während der Personalratssitzung gehört werden. 2Beantragt ein Angehöriger der Dienststelle, vom Personalrat gehört zu werden, so ist diesem Antrag zu entsprechen; dies gilt nicht gegenüber der Stufenvertretung. 3Notwendige Reisekostenvergütungen werden den Angehörigen der Dienststelle nach den Vorschriften des Saarländischen Reisekostengesetzes erstattet.

 

(5) 1Die Schwerbehindertenvertretung ist berechtigt, an allen Sitzungen des Personalrates mit beratender Stimme teilzunehmen. 2Sitzungszeitpunkt und Tagesordnung sind ihr rechtzeitig bekanntzugeben.

 

(6) Der Personalrat kann die Teilnahme der ihm nach § 43 Abs. 2 zur Verfügung gestellten Schreibkräfte sowie sachkundiger Personen gestatten.

 

(7) Der Vertrauensmann der Zivildienstleistenden kann an Sitzungen des Personalrates beratend teilnehmen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die auch Zivildienstleistende betreffen; in diesem Falle sind ihm Sitzungszeitpunkt und Tagesordnung rechtzeitig mitzuteilen.

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