Rz. 30

Das Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers nach § 7 Abs. 1 EFZG wird von den Arbeitsgerichten nicht von Amts wegen berücksichtigt. Der Arbeitgeber muss sich im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Prozesses gegenüber einer Klage des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auf ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 7 Abs. 1 EFZG berufen.[1]

 

Rz. 31

Der Arbeitgeber trägt im Prozess die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Leistungsverweigerungsrechts, das heißt, er muss die Umstände darlegen und beweisen, aus denen sich die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers ergibt. Der Arbeitnehmer hat sodann darzulegen und ggf. zu beweisen, dass ihn kein Verschulden i. S. d. § 7 Abs. 2 EFZG an der Pflichtverletzung trifft.[2]

 

Rz. 32

Das Vorliegen eines vorläufigen Leistungsverweigerungsrechts des Arbeitgebers nach § 7 Abs. 1 EFZG führt zu einer Abweisung der auf Entgeltfortzahlung gerichteten Klage des Arbeitnehmers als derzeit unbegründet.[3] Nach Wegfall der Voraussetzungen des Leistungsverweigerungsrechts kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung erneut gerichtlich geltend machen.

[1] Vgl. Wedde/Kunz, EFZG, § 7, Rz. 34.
[2] ErfK/Reinhard, § 7 EFZG, Rz. 18; Wedde/Kunz, EFZG, § 7, Rz. 32; Schmitt, EFZG, § 7, Rz. 59.

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