Die Umstellung auf das neue Besteuerungssystem erfolgt sukzessive, in dem sich der Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen sowie der prozentuale Besteuerungsanteil der Rente jährlich erhöht.

 
Wichtig

Rechtsprechung lässt mögliche Doppelbesteuerung offen

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit der Rentenbesteuerung ab dem Jahr 2005 dem Grunde nach bestätigt.[1] Danach sind sowohl der mit dem Alterseinkünftegesetz eingeleitete Systemwechsel als auch die gesetzlichen Übergangsregelungen im Grundsatz verfassungskonform. Voraussetzung für die Verfassungsmäßigkeit ist aber, dass es im konkreten Einzelfall nicht zu einer doppelten Besteuerung von Renten kommt.

Eine solche doppelte Besteuerung wird vermieden, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus dem bereits versteuerten Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen.[2]

In diversen Urteilen hat der BFH erneut entschieden, dass der Systemwechsel zur nachgelagerten Besteuerung von Altersbezügen und die Grundsystematik der Übergangsregelung verfassungsgemäß ist.[3] Zudem hat er erstmalig höchstrichterlich über die konkrete Ausgestaltung der Berechnungsparameter für die Ermittlung einer etwaigen doppelten Besteuerung von Renten entschieden.

Um – in Anlehnung an die Rechtsprechung – einer möglichen Doppelbesteuerung bei Renteneinkünften entgegenzuwirken, wurden die gesetzlichen Regelungen angepasst:

  • Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde der vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen auf das Jahr 2023 vorgezogen. Die vollständige Abzugsfähigkeit ab dem Jahr 2023 hat zur Folge, dass sich die als Sonderausgaben abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage im Jahr 2023 um 4 Prozentpunkte und im Jahr 2024 um 2 Prozentpunkte erhöhen.[4]

     
    Hinweis

    Direkte Auswirkung auf das Lohnsteuerabzugsverfahren

    Die als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge des Arbeitnehmers werden im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens über die sog. Vorsorgepauschale berücksichtigt.[5] Auf Grundlage des steuerlichen Arbeitslohns wird unabhängig von der Berechnung der tatsächlich abzuführenden Rentenversicherungsbeiträge typisierend ein Arbeitnehmeranteil für die Rentenversicherung eines pflichtversicherten Arbeitnehmers berechnet, wenn der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und ein Arbeitnehmeranteil zu entrichten ist.[6] Entsprechend dem vollständigen Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ist ab dem Jahr 2023 auch die Übergangsregelung im Rahmen der Vorsorgepauschale entfallen.

  • Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes wurde die jährliche Erhöhung des Besteuerungsanteils für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung weiter gestreckt. Nach der bisherigen gesetzlichen Regelung wären Renten aus der Basisversorgung erstmals ab dem Jahr 2040 vollständig als steuerpflichtige sonstige Einkünfte zu berücksichtigen gewesen. Mit der Änderung wird beginnend ab dem Jahr 2023 der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang auf einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert. Demnach beträgt für das Jahr 2023 der maßgebliche Besteuerungsanteil anstatt 83 % nur noch 82,5 %, für das Jahr 2024 anstatt 84 % nur noch 83 %. Nach einem kontinuierlichen jährlichen Anstieg ergibt sich erstmals für das Jahr 2058 ein Besteuerungsanteil von 100 %. Der im Jahr 2005 begonnene Übergangszeitraum zur vollständigen nachgelagerten Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung verlängert sich somit bis zum Jahr 2058.

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