Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes erhalten Frauen, die

  • zwar nicht bei Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis standen, bei Arbeitsunfähigkeit jedoch aus ihrem Versicherungsverhältnis einen Anspruch auf Krankengeld haben (Nicht-Arbeitnehmerinnen);
  • zwar bei Beginn der Schutzfrist in einem befristeten Arbeitsverhältnis standen und Mutterschaftsgeld in Höhe des Höchstbetrags von 13 EUR erhalten, der Anspruch auf den Zuschuss vom Arbeitgeber jedoch während der Schutzfristen wegfällt (Arbeitnehmerinnen ohne Arbeitgeberzuschuss);
  • zwar in einem Arbeitsverhältnis standen, dieses aber unmittelbar am Tag vor Beginn der Mutterschutzfrist endet.

3.2.1 Nicht-Arbeitnehmerin

Zu den anspruchsberechtigten Nicht-Arbeitnehmerinnen gehören u. a.:

  • Leistungsbezieherinnen nach dem SGB III; sie erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe der Leistung der Agentur für Arbeit.

    Auch Frauen, deren Arbeitslosengeld wegen Sperrzeit oder Urlaubsabgeltung ruht, haben ab Beginn der Schutzfrist Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ruht, solange Anspruch auf Urlaubsabgeltung besteht.

  • Selbstständig tätige Frauen, die bei Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankengeld haben; sie erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes, das ihnen bei Arbeitsunfähigkeit zustehen würde. Eine Begrenzung auf 13 EUR kalendertäglich erfolgt in diesen Fällen nicht.[1]
[1] GR v. 6.12.2017-II i. d. F. v. 23.3.2022: Abschn. 9.3.1.1.

3.2.2 Arbeitnehmerin ohne Arbeitgeberzuschuss

Bei Arbeitnehmerinnen ohne Arbeitgeberzuschuss ist das bisher gezahlte Mutterschaftsgeld i. H. v. 13 EUR vom Tag des Wegfalls des Zuschusses an auf das Krankengeld umzustellen. Damit ist eine Neuberechnung des Mutterschaftsgeldes nach den für das Krankengeld geltenden Rechtsvorschriften durchzuführen. Der Arbeitergeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld entfällt z. B. mit Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses, das während der Schutzfristen endet.

 
Praxis-Beispiel

Beschäftigungsende während der Schutzfrist

Bei einer Arbeitnehmerin endet das befristete Beschäftigungsverhältnis während der Schutzfrist (11.7. bis 17.10.) zum 30.9. Im April, Mai und Juni hat sie jeweils ein gleichbleibendes Arbeitsentgelt i. H. v. 2.000 EUR brutto bzw. 1.332 EUR netto erhalten.

Leistungsansprüche:

  • 11.7. bis 30.9.
    Mutterschaftsgeld i. H. v. 13 EUR kalendertäglich
    Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld i. H. v. 31,40 EUR kalendertäglich
  • 1.10. bis 17.10.
    Mutterschaftsgeld in Höhe vom Krankengeld 39,96 EUR kalendertäglich

Mutterschaftsgeld in Höhe vom Krankengeld wird kalendertäglich gezahlt; ein voller Kalendermonat ist wie die Krankengeldzahlung mit 30 Tagen anzusetzen.

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