[1] Zu den anspruchsberechtigten Nicht-Arbeitnehmerinnen gehören
- freiwillig versicherte Selbstständige, die mit Anspruch auf Krankengeld nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V oder (nach Erfüllung einer gegebenenfalls bestehenden Wartezeit) § 53 Abs. 6 SGB V versichert sind (gilt nicht für die landwirtschaftliche Krankenversicherung),
- Empfängerinnen von Arbeitslosengeld nach dem SGB III,
- Frauen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den §§ 157 (wegen einer Urlaubsabgeltung) oder § 159 SGB III (wegen einer Sperrzeit) zu Beginn der Schutzfrist ruht
- Mitglieder, deren Versicherungspflicht nach § 190 Abs. 4 oder § 192 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB V erhalten bleibt, z.B. Frauen, deren Arbeitsverhältnis unmittelbar vor Beginn ihrer Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG endet und die am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses Mitglied einer Krankenkasse waren (ausgenommen sind Versicherte, deren Arbeitsverhältnis zwar beendet ist, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V aufgrund einer Elternzeit, des Bezuges von Elterngeld . . . erhalten bleibt [BSG, Urteil vom 8.8.1995, 1 RK 21/94]),
- Künstlerinnen und Publizistinnen (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 SGB V i.V.m. KSVG),
- Teilnehmerinnen an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Anspruch auf Übergangsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V),
- [korr.] Menschen mit Behinderungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 und 8 SGB V),
- Antragstellerinnen auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V) mit gleichzeitigem Bezug von Arbeitseinkommen,
- Bezieherinnen von Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung, Hinterbliebenen-Renten mit gleichzeitigem Bezug von Arbeitseinkommen.
Beispiel 57 – Anspruch auf Mutterschaftsgeld bei Beginn Schutzfrist im ersten Monat der Sperrzeit
Ende des Arbeitsverhätlnisses am | 30.6. |
Sperrzeit nach § 159 SGB III vom | 1.7. bis 11.8. |
Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ab | 1.7. |
Phase der besonderen Schutzbedürftigkeit ab | 14.7. |
Lösung: | |
Es besteht ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe Krankengeld ab 14.7., weil am 14.7. eine Mitgliedschaft (mit Krankengeldanspruch) besteht. |
Beispiel 58 – Anspruch auf Mutterschaftsgeld bei Beginn Schutzfrist im zweiten Monat der Sperrzeit
Ende des Arbeitsverhätlnisses und der Mitgliedschaft | 31.3. |
Sperrzeit nach § 159 SGB III vom | 1.4. bis 23.6. |
Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ab |
1.4. |
Phase der besonderen Schutznedürftigkeit ab | 17.5. |
Lösung: | |
Es besteht ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe Krankengeld ab 17.5., weil am 17.5, eine Mitgliedschaft (mit Krankengeldanspruch) besteht. |
[2] Zu den Nicht-Arbeitnehmerinnen zählen aber nicht solche Frauen, denen deshalb kein Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 20 MuSchG) zusteht, weil die neue Schutzfrist nach § 3 MuSchG mit der noch laufenden Elternzeit zusammenfällt (vgl. § 22 MuSchG) und die Elternzeit nicht vorzeitig beendet wurde (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG, Abschnitt 9.2.4.9.1.3 "Zuschuss bei Zusammentreffen Schutzfrist und Elternzeit"). Für den Zeitraum der Überschneidung von Elternzeit und Mutterschaftsgeld aufgrund des neuen Versicherungsfalles ist Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts – höchstens 13 EUR kalendertäglich – zu zahlen. Für den nach Ende der Elternzeit verbleibenden Zeitraum der Schutzfristen besteht Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss nach § 20 MuSchG.
Beispiel 59 – Schutzfristbeginn während Elternzeit
Elternzeit bis | 31.7. |
Beginn der neuen Schutzfrist | 15.6. |
Keine vorzeitige Beendigung der Elternzeit | |
Kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt | 30 EUR |
Lösung: | |
Mutterschaftsgeld wird ab 15.6. bis zum Ende der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG in Höhe von 13 EUR kalendertäglich gezahlt; ein Arbeitgeberzuschuss nach § 20 Abs. 1 MuSchG in Höhe von 17 EUR kann erst vom 1.8. an gezahlt werden. |
Beispiel 60 – Schutzfristbeginn mit vorzeitiger Beendigung der Elternzeit
Elternzeit bis | 31.7. |
Beginn der neuen Schutzfrist | 15.6. |
Vorzeitige Beendigung der Elternzeit zum | 14.6. |
kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt | 30 EUR |
Lösung: | |
Mutterschaftsgeld wird ab 15.6. bis zum Ende der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG in Höhe von 13 EUR kalendertäglich gezahlt; ein Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 17 EUR nach § 20 Abs. 1 MuSchG ist ab 15.6. zu zahlen. |
[3] Freiwillig versicherte Selbstständige haben einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn ihre Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V (Optionskrankengeld) oder § 53 Abs. 6 Satz 1 SGB V (Krankengeldwahltarif) wirksam wird. Dafür muss die Wahlerklärung der Krankenkasse vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG zugegangen sein und der vom Mitglied gewählte Beginn der Wahlerklärung muss vor oder innerhalb der Schutzfristen nach § 3 Abs. 1 und 2 MuSchG liegen.
Beispiel 61 – Abgabe Wahlerklärung vor Schutzfristbeginn
Abgabe Wahlerklärung: | 15.2. |
Wirkung Wahlerklärung: | 1.3. |
Phase der besonderen Schutzbedürftigkeit ab: | 20.2. bis 29.5. |
Lösung: | |
Die Wahlerklärung wurde vor dem 20.2. abgegeben, damit besteht ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld ab dem 1.3., weil ab diesen Tag ein Krankengeldanspruch besteht. F... |
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