[1] Zu den anspruchsberechtigten Nicht-Arbeitnehmerinnen gehören

Beispiel 57 – Anspruch auf Mutterschaftsgeld bei Beginn Schutzfrist im ersten Monat der Sperrzeit

Ende des Arbeitsverhätlnisses am 30.6.
Sperrzeit nach § 159 SGB III vom 1.7. bis 11.8.
Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ab 1.7.
Phase der besonderen Schutzbedürftigkeit ab 14.7.
Lösung:
Es besteht ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe Krankengeld ab 14.7., weil am 14.7. eine Mitgliedschaft (mit Krankengeldanspruch) besteht.

Beispiel 58 – Anspruch auf Mutterschaftsgeld bei Beginn Schutzfrist im zweiten Monat der Sperrzeit

Ende des Arbeitsverhätlnisses und der Mitgliedschaft 31.3.
Sperrzeit nach § 159 SGB III vom 1.4. bis 23.6.
Mitgliedschaft nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ab
1.4.
Phase der besonderen Schutznedürftigkeit ab 17.5.
Lösung:
Es besteht ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe Krankengeld ab 17.5., weil am 17.5, eine Mitgliedschaft (mit Krankengeldanspruch) besteht.

[2] Zu den Nicht-Arbeitnehmerinnen zählen aber nicht solche Frauen, denen deshalb kein Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 20 MuSchG) zusteht, weil die neue Schutzfrist nach § 3 MuSchG mit der noch laufenden Elternzeit zusammenfällt (vgl. § 22 MuSchG) und die Elternzeit nicht vorzeitig beendet wurde (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG, Abschnitt 9.2.4.9.1.3 "Zuschuss bei Zusammentreffen Schutzfrist und Elternzeit"). Für den Zeitraum der Überschneidung von Elternzeit und Mutterschaftsgeld aufgrund des neuen Versicherungsfalles ist Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts – höchstens 13 EUR kalendertäglich – zu zahlen. Für den nach Ende der Elternzeit verbleibenden Zeitraum der Schutzfristen besteht Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss nach § 20 MuSchG.

Beispiel 59 – Schutzfristbeginn während Elternzeit

Elternzeit bis 31.7.
Beginn der neuen Schutzfrist 15.6.
Keine vorzeitige Beendigung der Elternzeit
Kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt 30 EUR
Lösung:
Mutterschaftsgeld wird ab 15.6. bis zum Ende der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG in Höhe von 13 EUR kalendertäglich gezahlt; ein Arbeitgeberzuschuss nach § 20 Abs. 1 MuSchG in Höhe von 17 EUR kann erst vom 1.8. an gezahlt werden.

Beispiel 60 – Schutzfristbeginn mit vorzeitiger Beendigung der Elternzeit

Elternzeit bis 31.7.
Beginn der neuen Schutzfrist 15.6.
Vorzeitige Beendigung der Elternzeit zum 14.6.
kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt 30 EUR
Lösung:
Mutterschaftsgeld wird ab 15.6. bis zum Ende der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG in Höhe von 13 EUR kalendertäglich gezahlt; ein Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 17 EUR nach § 20 Abs. 1 MuSchG ist ab 15.6. zu zahlen.

[3] Freiwillig versicherte Selbstständige haben einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn ihre Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V (Optionskrankengeld) oder § 53 Abs. 6 Satz 1 SGB V (Krankengeldwahltarif) wirksam wird. Dafür muss die Wahlerklärung der Krankenkasse vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG zugegangen sein und der vom Mitglied gewählte Beginn der Wahlerklärung muss vor oder innerhalb der Schutzfristen nach § 3 Abs. 1 und 2 MuSchG liegen.

Beispiel 61 – Abgabe Wahlerklärung vor Schutzfristbeginn

Abgabe Wahlerklärung: 15.2.
Wirkung Wahlerklärung: 1.3.
Phase der besonderen Schutzbedürftigkeit ab: 20.2. bis 29.5.
Lösung:
Die Wahlerklärung wurde vor dem 20.2. abgegeben, damit besteht ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld ab dem 1.3., weil ab diesen Tag ein Krankengeldanspruch besteht. F...

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