Das Bundessozialgericht hat mit seinem Urteil vom 7.5.2014 den Weg geebnet, auch auf Dauer angelegte Beschäftigungen sozialversicherungsrechtlich als kurzfristige Beschäftigungen einzustufen. Allerdings eröffnet sich diese Option nur für einen kleinen Arbeitgeberkreis und selbst dann nur unter besonderen Bedingungen. Nach den Ausführungen im Urteil müssen die nachfolgenden Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein, damit auch bei nicht befristeten Arbeitsverhältnissen eine kurzfristige Beschäftigung angenommen werden kann:

  • Zu Beginn eines Kalenderjahres wird jeweils eine Rahmenvereinbarung getroffen, die beinhaltet, dass die grundsätzliche Bereitschaft zur Arbeitsleistung besteht und die Zeitgrenzen für die Annahme einer kurzfristigen Beschäftigung eingehalten werden.
  • Es besteht keine Abrufbereitschaft.
  • Die Arbeitseinsätze erfolgen unvorhersehbar zu unterschiedlichen Anlässen ohne erkennbaren Rhythmus und ohne erkennbares Muster an max. 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr.[1]
  • Der Betrieb des Arbeitgebers ist nicht strukturell auf den Einsatz von Aushilfskräften ausgerichtet.
 
Praxis-Beispiel

Versicherungsfreie, kurzfristige Dauerbeschäftigung

Eine nicht berufstätige Hausfrau erklärt jeweils zu Beginn der Kalenderjahre 2022, 2023 und 2024 gegenüber einem Catering-Service mit 5 Filialen in örtlicher Nähe die grundsätzliche Bereitschaft, ggf. und an höchstens 70 Tagen pro Kalenderjahr als Ersatzkraft einzuspringen, wenn ein Beschäftigter aus der Stammbelegschaft unvorhergesehen ausfällt. Der Caterer beschäftigt ausschließlich mehr als geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer mit Dauerarbeitsverträgen und hält keinen sog. "Arbeitskräftepool" vor. Es besteht weder eine Rufbereitschaft noch eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung. Ob die Hausfrau auf Nachfrage des Caterers einspringt, entscheidet sie selbst auf Nachfrage von Fall zu Fall.

In den Jahren 2022 bis 2024 kommt es aufgrund kurzfristiger telefonischer Abfragen des Caterers jeweils zu 15 bis 20 Arbeitseinsätzen der Hausfrau pro Jahr als Vertretung für die Stammbelegschaft. Pro Arbeitstag verdient sie 100 EUR. Die Arbeitseinsätze folgen keinem Muster und keiner zeitlichen Rhythmik. Sie sind auch nicht vorhersehbar, sondern hängen vom Personalausfall der Stammbelegschaft und der Zustimmung der Hausfrau zur Arbeitsleistung im Einzelfall ab.

Ergebnis: Bei den Arbeitseinsätzen der Hausfrau in den Kalenderjahren 2022 bis 2024 handelt es sich jeweils um kurzfristige Beschäftigungen, da

  • die im BSG-Urteil vom 7.5.2014 genannten Kriterien für die Annahme einer kurzfristigen Beschäftigung erfüllt sind,
  • die Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung eingehalten und
  • diese nicht berufsmäßig ausgeübt werden.

Arbeitskräftepool gilt als Indiz gegen die kurzfristige Beschäftigung

Dem BSG-Urteil vom 7.5.2014 liegt ein Sachverhalt zugrunde, bei dem das Arbeitsverhältnis allein auf mündlichen, unverbindlichen Absprachen basierte. In der Realität wird die Anwendung dieses Urteils nur selten infrage kommen. Mehrjährige Aushilfsbeschäftigungen folgen im Regelfall einem vorhersehbaren Arbeitseinsatzmuster. Darüber hinaus ist bereits die Vorhaltung eines sog. "Arbeitskräftepools" durch den Arbeitgeber nach der Rechtsprechung ein Indiz für den strukturellen und systematischen Rückgriff auf Aushilfen. Demnach rechtfertigt bereits die Vorhaltung eines Arbeitskräftepools durch den Arbeitgeber die Annahme von vornherein auf ständige Wiederholung gerichteter Tätigkeiten über mehrere Jahre.[2] Arbeitgeber, die einen Arbeitskräftepool für Aushilfstätigkeiten vorhalten, ist daher dringend von überjährigen kurzfristigen Beschäftigungen auf der Basis loser mündlicher Rahmenvereinbarungen abzuraten. Allein hierdurch wird der Kreis der Arbeitgeber, für die kurzfristige Beschäftigungen in unbefristeten Arbeitsverhältnissen infrage kommen, erheblich eingeschränkt.

 
Hinweis

Ausnahme: Kurzfristige Arbeitsverhältnisse über mehrere Jahre

Die Annahme wiederholter kurzfristiger Beschäftigungen innerhalb eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses über mehrere Jahre hinweg kommt nur bei atypischen Fallgestaltungen infrage. Dabei müssen alle im BSG-Urteil vom 7.5.2014 genannten Voraussetzungen erfüllt sein.

[1] LSG Hamburg, Urteil v. 7.11.2017, L 3 R 118/15; BSG, Beschluss v. 23.7.2018, B 12 R 73/17 B: Ein über 10 Jahre bestehendes Arbeitsverhältnis einer Beschäftigten, die ein und dieselbe Ferienwohnung in jedem Kalenderjahr jeweils vor Einzug der Feriengäste reinigte, wurde als kurzfristig beurteilt.
[2] LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 14.9.2016, L 2 R 5/16.

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