BZSt, 01.01.2008, o.Az

Das Kindergeld wird zur Steuerfreistellung des elterlichen Einkommens in Höhe des Existenzminimums eines Kindes gezahlt.

Das Existenzminimum umfasst auch den Bedarf für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung des Kindes. Soweit das Kindergeld darüber hinaus geht, dient es der Förderung der Familie. Im laufenden Kalenderjahr wird zunächst das Kindergeld als Steuervergütung gezahlt. Die steuerlichen Freibeträge für Kinder werden beim Abzug der Lohnsteuer grundsätzlich nicht berücksichtigt. Bei der Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt nachträglich, ob durch den Anspruch auf Zahlung des Kindergeldes die Steuerfreistellung des Existenzminimums des Kindes auch tatsächlich erreicht worden ist. Ist dies nicht der Fall, werden die steuerlichen Freibeträge abgezogen und das zustehende Kindergeld mit der Steuerschuld des Kindergeldberechtigten verrechnet. Dies gilt selbst dann, wenn kein Kindergeld beantragt wurde.

Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelungen zum Kindergeld geben. Lesen Sie es bitte genau durch, damit Sie über Ihre Rechte und Pflichten unterrichtet sind.

Das Merkblatt kann natürlich nicht auf jede Einzelheit eingehen.

Ausführliche Informationen finden Sie im Internet unter – www.familienkasse.de oder www.bzst.de.

Das Internetangebot bietet Ihnen einen umfassenden Überblick über das Kindergeldrecht.

Hinweis zum Kinderzuschlag

Eltern haben Anspruch auf Kinderzuschlag für ein in ihrem Haushalt lebendes unverheiratetes Kind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn für dieses Kind Kindergeld oder eine das Kindergeld ausschließende Leistung (vgl. Nr. 7 des Merkblattes über Kindergeld) bezogen wird und sich das Einkommen bzw. das Vermögen der Eltern in einem gesetzlich umschriebenen Bereich bewegt. Innerhalb dieses Bereiches wird der Kinderzuschlag noch durch eigenes Einkommen und Vermögen des Kindes selbst gemindert.

Der Kinderzuschlag ist eine Sozialleistung und wird ausschließlich von den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit

festgesetzt. Näheres hierzu finden Sie im Merkblatt Kinderzuschlag und im Internet unter www.kinderzuschlag.de.

Sollten Sie eine Frage haben, auf die Sie keine Antwort finden, gibt Ihnen Ihre Familienkasse gerne die gewünschte Auskunft. 5

 

1. Wer erhält Kindergeld?

Deutsche erhalten nach dem Einkommensteuergesetz Kindergeld, wenn sie

  • in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder
  • im Ausland wohnen, aber in Deutschland entweder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder entsprechend behandelt werden.

In Deutschland wohnende Ausländer können Kindergeld erhalten, wenn sie eine gültige Niederlassungserlaubnis besitzen. Bestimmte Aufenthaltserlaubnisse können ebenfalls einen Anspruch auf Kindergeld auslösen. Nähere Auskünfte darüber erteilt Ihnen Ihre Familienkasse.

Dies gilt nicht für freizügigkeitsberechtigte Staatsangehörige der Europäischen Union sowie des Europäischen Wirtschaftsraumes, deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt ist (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern) und für Staatsangehörige der Schweiz. Sie können Kindergeld unabhängig davon erhalten, ob sie eine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis besitzen.

Das Gleiche gilt für Staatsangehörige Algeriens, Bosnien und Herzegowinas, Marokkos, Serbiens, Montenegros, Tunesiens und der Türkei auf Grundlage der jeweiligen zwischenstaatlichen Abkommen, wenn sie in Deutschland als Arbeitnehmer arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt sind oder beispielsweise Arbeitslosengeld bzw. Krankengeld beziehen. Unanfechtbar anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte können ebenfalls Kindergeld erhalten.

Wer im Ausland wohnt und in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, kann Kindergeld als Sozialleistung nach dem Bundeskindergeldgesetz erhalten, wenn er

  • in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit steht oder
  • als Entwicklungshelfer oder Missionar tätig ist oder
  • Rente nach deutschen Rechtsvorschriften bezieht, Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes ist und in einem der Mitgliedstaaten lebt.

Hat der eine Elternteil Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz und der andere nach dem Bundeskindergeldgesetz, geht der Anspruch nach dem Einkommensteuergesetz vor.

 

2. Für welche Kinder kann man Kindergeld erhalten?

Kindergeld wird für Kinder – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit – gezahlt, die in Deutschland einen Wohnsitz haben oder sich hier gewöhnlich aufhalten. Dasselbe gilt, wenn die Kinder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes leben.

Als Kinder werden berücksichtigt...

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