BZSt, 28.02.2007, o.Az

Das Kindergeld wird zur Steuerfreistellung des elterlichen Einkommens in Höhe des Existenzminimums eines Kindes gezahlt. Das Existenzminimum umfasst auch den Bedarf für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung des Kindes. Soweit das Kindergeld darüber hinaus geht, dient es der Förderung der Familien. Im laufenden Kalenderjahr wird zunächst das Kindergeld als Steuervergütung gezahlt. Die steuerlichen Freibeträge für Kinder werden beim Abzug der Lohnsteuer grundsätzlich nicht berücksichtigt. Bei der Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt nachträglich, ob durch den Anspruch auf Zahlung des Kindergeldes die Steuerfreistellung des Existenzminimums des Kindes auch tatsächlich erreicht worden ist. Ist dies nicht der Fall, werden die steuerlichen Freibeträge abgezogen und das zustehende Kindergeld mit der Steuerschuld des Kindergeldberechtigten verrechnet. Dies gilt selbst dann, wenn kein Kindergeld beantragt wurde.

Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelungen zum Kindergeld geben. Lesen Sie es bitte genau durch, damit Sie über Ihre Rechte und Pflichten unterrichtet sind.

Das Merkblatt kann natürlich nicht auf jede Einzelheit eingehen.

Ausführliche Informationen finden Sie im Internet unter – http://www.familienkasse.de oder http://www.bzst.de.

Das Internetangebot bietet Ihnen einen umfassenden Überblick über das Kindergeldrecht.

Hinweis zum Kinderzuschlag

Eltern haben Anspruch auf Kinderzuschlag für ein in ihrem Haushalt lebendes unverheiratetes Kind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn für dieses Kind Kindergeld oder eine das Kindergeld ausschließende Leistung (vgl. Nr. 7 des Merkblattes über Kindergeld) bezogen wird und sich das Einkommen bzw. das Vermögen der Eltern in einem gesetzlich umschriebenen Bereich zwischen einer Mindest- und einer Höchsteinkommensgrenze bewegt. Innerhalb dieses Bereiches wird der Kinderzuschlag noch durch eigenes Einkommen und Vermögen des Kindes selbst gemindert.

Der Kinderzuschlag ist eine Sozialleistung und wird ausschließlich von den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit festgesetzt. Näheres hierzu finden Sie im Merkblatt Kinderzuschlag und im Internet unter http://www.kinderzuschlag.de.

Sollten Sie eine Frage haben, auf die Sie keine Antwort finden, gibt Ihnen Ihre Familienkasse gerne die gewünschte Auskunft.

 

1. Wer erhält Kindergeld?

Deutsche erhalten nach dem Einkommensteuergesetz Kindergeld, wenn sie

  • in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder
  • im Ausland wohnen, aber in Deutschland entweder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder entsprechend behandelt werden.

In Deutschland wohnende Ausländer können Kindergeld erhalten, wenn sie eine gültige Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis zu bestimmten Zwecken besitzen (vor dem 1.1.2005 erteilte Aufenthaltsberechtigungen sowie unbefristete Aufenthaltserlaubnisse gelten weiter als Niederlassungserlaubnis). Dies gilt nicht für Staatsangehörige der Europäischen Union sowie des Europäischen Wirtschaftsraumes, deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt ist (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern) und für Staatsangehörige der Schweiz. Sie können Kindergeld unabhängig davon erhalten, ob sie eine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis besitzen. Das Gleiche gilt für Staatsangehörige Algeriens, Bosnien-Herzegowinas, Marokkos, Serbiens, Montenegros, Tunesiens und der Türkei auf Grundlage der jeweiligen zwischenstaatlichen Abkommen, wenn sie in Deutschland als Arbeitnehmer arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt sind oder beispielsweise Arbeitslosengeld bzw. Krankengeld beziehen. Unanfechtbar anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte können ebenfalls Kindergeld erhalten.

Saisonarbeitnehmer, Werkvertragsarbeitnehmer und Arbeitnehmer, die von ihrem im Ausland ansässigen Arbeitgeber zur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandt worden sind, haben keinen Anspruch auf Kindergeld, selbst wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken besitzen.

Wer im Ausland wohnt und in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, kann Kindergeld als Sozialleistung nach dem Bundeskindergeldgesetz erhalten, wenn er

  • in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit steht oder
  • als Entwicklungshelfer oder Missionar tätig ist oder
  • Rente nach deutschen Rechtsvorschriften bezieht, Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes ist und in einem der Mitgliedstaaten lebt.

Hat der eine Elternteil Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz und der andere nach dem Bundeskindergeldgesetz, geht der Anspruch nac...

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