Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. bedarfsorientierte Grundsicherung. Bestimmtheit des Rücknahmebescheids

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einem Rücknahmebescheid, mit dem Leistungen nach dem BSHG bzw GSiG aufgehoben werden, muss deutlich werden, welche Leistungen von den jeweiligen Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft zurückgefordert werden sollen. Geschieht dies nicht, ist der Rücknahmebescheid mangels Bestimmtheit rechtswidrig.

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 07.02.2006 aufgehoben. Die Bescheide der Beklagten vom 03.05.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2005 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger für beide Rechtszüge. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung von Sozialhilfe i.H.v. insgesamt 2.697,06 EUR.

Der am 00.00.1922 geborene Kläger zu 1) sowie die am 00.00.1920 geborene Klägerin zu 2) sind Eheleute. Sie sind Spätaussiedler aus Polen. Seit dem 00.10.2002 wohnen sie ständig in der Bundesrepublik Deutschland.

Mit an den Kläger zu 1) gerichtetem Bescheid vom 29.10.2002 bewilligte die Beklagte Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) für den Zeitraum 23.10. bis 30.11.2002 Leistungen i.H.v. insgesamt 575,81 EUR. Aus einer "Anlage zum Bescheid/D, C und A B" wird ersichtlich, dass darin auch Leistungen für die Klägerin zu 2) enthalten sind; ausgeführt ist dies bei der Berechnung eines monatlichen Anspruchs von 293,00 EUR für den "Haushaltsvorstand" und von 234,00 EUR für die "Ehefrau", abzgl. 42,00 EUR Pauschale für Haushaltsstrom, mithin 485,00 EUR monatlicher Anspruch, der als Gesamtbetrag sodann auf den genauen Bewilligungszeitraum umgerechnet wurde.

Mit ebenfalls an den Kläger zu 1) gerichtetem Bescheid vom 26.11.2002 gewährte die Beklagte Leistungen nach dem BSHG für den Zeitraum 23.10.2002 bis 31.12.2002 i.H.v. 575,75 EUR für Unterkunftskosten, die an einen Drittempfänger gezahlt wurden.

Mit wiederum an den Kläger zu 1) gerichtetem Bescheid vom 28.11.2002 bewilligte die Beklagte Leistungen nach dem BSHG für Dezember 2002 für den Kläger zu 1) i.H.v. 355,38 EUR und für die Klägerin zu 2) i.H.v. 265,19 EUR, mithin insgesamt 620,57 EUR.

Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Bescheide Bezug genommen.

In einem Antrag auf Grundsicherungsleistungen nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG) gaben die Kläger unter dem 19.11.2002 an, sie verfügten über kein Einkommen. Für den Kläger zu 1) sei Rente beantragt.

Mit an den Kläger zu 1) gerichtetem Bescheid vom 28.12.2002 bewilligte die Beklagte für den Zeitraum Januar bis Juni 2003 Leistungen nach dem GSiG für den Kläger zu 1) i.H.v. 554,09 EUR und für die Klägerin zu 2) i.H.v. 495,10 EUR monatlich, mithin insgesamt i.H.v. 1.049,19 EUR.

Unter dem 10.01.2003 machte die Beklagte gegenüber der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) einen Erstattungsanspruch geltend, weil sie den Klägern Leistungen nach dem BSHG gewähre.

Nach einem Umzug der Kläger bewilligte die Beklagte mit an den Kläger zu 1) gerichtetem Bescheid vom 28.01.2003 erneut für beide Kläger Leistungen nach dem GSiG für den Zeitraum Januar bis Juni 2003 in der mit Bescheid vom 28.12.2002 bewilligten Höhe. Der Bescheid enthielt, wie schon derjenige vom 28.12.2002, einen Hinweis auf Mitteilungspflichten, u.a. bei Änderungen der Höhe des Einkommens (z.B. Rente); wegen der Einzelheiten wird auf die Bescheide Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 06.11.2003 bewilligte die BfA dem Kläger zu 1) auf seinen Antrag vom 04.11.2002 Regelaltersrente ab dem 01.11.2002 i.H.v. netto monatlich ab 01.11.2002 646,50 EUR, ab 04.11.2002 597,70 EUR und ab 01.07.2003 602,30 EUR. Ausweislich eines Bearbeitervermerks erfolgte am 20.11.2003 insoweit eine Dateneingabe.

Unter dem 13.11.2003 (Eingang bei der Beklagten: 19.11.2003) teilte die BfA der Beklagten unter Bezugnahme auf den angemeldeten Erstattungsanspruch mit, dem Kläger zu 1) sei mit Bescheid vom 06.11.2003 Altersrente ab dem 01.11.2002 bewilligt worden. Die Beklagte meldete daraufhin unter dem 01.12.2003 bei der BfA die endgültige Höhe ihres Erstattungsanspruchs mit 14.233,03 EUR für Leistungen vom 01.11.2002 bis 31.12.2003 an.

Unter dem 23.04.2004 (Eingang bei der Beklagten: 30.04.2004) teilte die BfA der Beklagten mit, die Rente des Klägers zu 1) sei mit Bescheid vom 23.04.2004 neu festgestellt worden. Aus der Mitteilung ergibt sich für den Zeitraum 01.11.2002 bis 30.03. 2003 eine Überzahlung von Rente i.H.v. insgesamt 2.697,06 EUR; wegen der Einzelheiten wird auf die Mitteilung Bezug genommen. Mit Schreiben vom 03.05.2006, der Beklagten zugegangen am 07.05.2004, teilte die BfA der Beklagten mit, der Erstattungsanspruch für die Zeit vom 01.11.2002 bis 31.12.2003 werde mit 5.703,22 EUR abgerechnet. Der Kläger zu 1) habe vom 01.11.2002 bis 31.03.2003 eine polnische Versichertenrente bezogen; diese sei direkt an ihn ausgezahlt worden, wäre jedoch n...

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