nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Dortmund (Entscheidung vom 09.10.2003; Aktenzeichen S 27 AL 236/02)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 21.07.2005; Aktenzeichen B 11a/11 AL 53/04 R)

BSG (Aktenzeichen B 11 AL 53/04 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 09.10.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Umstritten ist die Höhe des dem Kläger zu gewährenden Insolvenzgeldes. Fraglich ist insbesondere, ob die Weihnachtsgratifikation für 2001 berücksichtigungsfähig ist oder nicht.

Der am 00.00.1944 geborene Kläger war als Arbeitnehmer bei der Firma I X GmbH in C tätig, über deren Vermögen am 28.03.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

An diesem Tag stellte der Kläger auch den Antrag auf Zahlung von Insolvenzgeld.

Nachdem der Insolvenzverwalter für die Zeit vom 01.01.2002 bis 27.03.2002 ausstehendes Nettoentgelt in Höhe von 4.396,19 Euro bescheinigt hatte, bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 15.04.2002 Insolvenzgeld für die Zeit vom 01.01.2002 bis 27.03.2002 in Höhe des bescheinigten Rückstandes von 4.396,19 Euro. Hiergegen legte der Kläger am 22.04.2002 Widerspruch ein und begehrte die zusätzliche Berücksichtigung der Weihnachtsgratifikation 2001. Er verwies auf eine Betriebsvereinbarung vom 06.12.2001, wonach das Weihnachtsgeld in 4 Raten gezahlt werden sollte, und zwar die erste Rate im Dezember in Höhe von 800,00 DM brutto und weitere Zahlungen im Januar, Februar und März 2002. Wegen des genauen Wortlauts der Betriebsvereinbarung wird auf Bl. 46 der Gerichtsakte Bezug genommen.

Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.10.2002 unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 02.11.2000 - B 11 AL 87/99 R - zurück. Nach dem für den Kläger gültigen Tarifvertrag müsse von einer sog. Stichtagsregelung ausgegangen werden. Bei einer solchen sei nach der Entscheidung des BSG eine Verschiebung des Auszahlungsbetrages durch Betriebsvereinbarung in das nachfolgende Kalenderjahr rechtlich nicht zulässig.

Hiergegen hat der Kläger am 04.11.2002 Klage vor dem Sozialgericht in Dortmund erhoben und zur Begründung vorgetragen, das sog. Weihnachtsgeld sei zu Unrecht beim Insolvenzgeld nicht berücksichtigt worden. Die Firma X GmbH sei seit drei Jahren nicht mehr tarifgebunden gewesen. Daraufhin habe der Betriebsrat seit 1999 jeweils eine Betriebsvereinbarung zum Weihnachtsgeld abgeschlossen, wonach die Auszahlung dieses Weihnachtsgeldes geregelt sei. Entgegen der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung des BSG sei im vorliegenden Fall diese Sonderzahlung zu berücksichtigen, weil jahrelang der Auszahlungszeitpunkt dieser Jahressonderzahlung so festgelegt worden sei.

Vor dem Sozialgericht hat der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 15.04.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.10.2002 zu verurteilen, höheres Weihnachtsgeld unter Berücksichtigung der anteiligen Weihnachtsgratifikation zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgebracht, ein Anspruch der Arbeitnehmer auf Insolvenzgeld bestehe unter anderem dann, wenn sie bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Anspruch auf Arbeitsentgelt hätten. Hierbei könne eine nicht einzelnen Monaten zuzuordnende Jahressonderzahlung bei der Berechnung des Insolvenzgeldes nicht berücksichtigt werde, wenn unter anderem der für die Jahressonderzahlung aufgrund betrieblicher Übungen maßgebliche Auszahlungstag nicht in die letzten dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses falle. Eine Verschiebung des Auszahlungsbetrages durch Betriebsvereinbarung in das nachfolgende Kalenderjahr sei nach der Rechtsprechung des BSG rechtlich nicht zulässig.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 09.10.2003 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf höheres Insolvenzgeld nach § 183 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGBIII). Der Insolvenzzeitraum umfasse die Zeit vom 28.12.2001 bis 27.03.2002. Nach der Auffassung des Sozialgerichts sollte durch die Betriebsvereinbarung vom 06.12.2001 eine Stundung im Sinne eines Hinausschiebens der Fälligkeit für die nach betrieblicher Übung eigentlich für Ende November vorgesehene Zahlung der Weihnachtsgratifikation erfolgen. Dies werde schon durch die Wortwohl "aufgrund der andauernd schlechten Wirtschaftlage" und "folgende Zahlungsweise" deutlich gemacht. Ein derartiges Verschieben bei unverändertem Rechtsgrund des Anspruchs rechtfertige jedoch nach der Rechtsprechung des BSG keine Einbeziehung in den Insolvenzgeldzeitraum. Hätte nämlich eine Vereinbarung, die Fälligkeit der für ein bestimmtes Kalenderjahr zu gewährenden Sonderleistung in das nächste Kalenderjahr zu legen, Auswirkungen auf die Zuordnung zum Insolvenzgeldzeitraum, würde dies dem Grundsatz widersprechen, dass das Arb...

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