Leitsatz (amtlich)
1. Die vertragliche Beschränkung einer Nebenbeschäftigung auf nicht mehr als 3 Monate setzt eine rechtswirksame Vereinbarung voraus. Eine mündliche Absprache genügt nicht, wenn nach dem einschlägigen Tarifvertrag, der nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag als vereinbart gilt, mündliche Abreden unwirksam sind.
2. Die Beschränkung einer Nebenbeschäftigung auf nicht mehr als 3 Monate nach der Natur der Sache richtet sich nicht nur nach den betrieblichen Gegebenheiten. Maßgebend können auch Belange der Arbeitnehmer sein.
Fundstellen
Dokument-Index HI1646504 |
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