Als Erholungsbeihilfen kommen sowohl Barzuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für einen Urlaub bzw. eine Kur als auch die Unterbringung in Erholungsheimen des Arbeitgebers in Betracht. Erholungsbeihilfen gehören grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

 
Wichtig

Erholungsmaßnahmen als Leistung im überwiegenden betrieblichen Interesse

Kein steuerpflichtiger Arbeitslohn liegt vor, wenn Erholungsbeihilfen dem Arbeitnehmer zur Abwehr drohender bzw. zur Beseitigung bereits eingetretener Gesundheitsschäden durch eine typische Berufskrankheit zugewendet werden.[1] In Zweifelsfällen ist ein Zusammenhang zwischen Beruf und Erkrankung durch ein Sachverständigengutachten darzulegen.[2]

Bei der Unterbringung und Verpflegung von Arbeitnehmern in Erholungsheimen des Arbeitgebers richtet sich die Bewertung des geldwerten Vorteils nach dem Pensionspreis eines vergleichbaren Beherbergungsbetriebs am selben Ort. Preisabschläge sind möglich, wenn der Arbeitnehmer z. B. nach der Hausordnung Bedingungen unterworfen wird, die für Hotels und Pensionen allgemein nicht gelten. Eine Bewertung mit den amtlichen Sachbezugswerten nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung ist weder für die Unterkunft noch für die Verpflegung zulässig.[3]

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