Überblick

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des Lohnsteuer-Anmeldezeitraums die einbehaltene und von ihm zu tragende pauschale Lohnsteuer dem Betriebsstättenfinanzamt anzumelden und an dieses abzuführen. Lohnsteueranmeldezeitraum ist grundsätzlich der Monat; abweichend hiervon kommt auch das Kalendervierteljahr oder das Kalenderjahr in Betracht. Dies hängt von der Höhe der abzuführenden Lohnsteuer des vorangegangenen Kalenderjahres ab.

Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge und die Umlagen zahlt der Arbeitgeber an die Einzugsstellen. Dies gilt auch für die Arbeitnehmeranteile. Dabei ist die Höhe der abzuführenden Beiträge in einen Beitragsnachweis einzutragen. Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmeranteile grundsätzlich nur bei der Entgeltzahlung einbehalten; in Ausnahmefällen auch rückwirkend.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Rechtsgrundlage für die Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt ist § 41a EStG. Näheres regeln R 41a.1–41a.2 LStR sowie H 41a.1 LStH. Das Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2024 hat die Verwaltung veröffentlicht mit BMF, Schreiben v. 6.9.2023, IV C 5 – S 2533/19/10026 :004, BStBl 2023 I S. 1649.

Sozialversicherung: Die für die Beitragszahlung maßgebenden Rechtsgrundlagen finden sich für alle Zweige der Sozialversicherung in den §§ 28d bis 28i SGB IV. Dabei regelt § 28e SGB IV die Zahlungspflicht des Arbeitgebers. In § 28f SGB IV werden die Aufzeichnungspflichten sowie die Nachweise der Beitragsabrechnung und Beitragszahlung geregelt. § 28h SGB IV bestimmt, wie und in welcher Weise der Beitragsabzug vorgenommen werden kann. Die §§ 28h und 28i SGB IV geben an, an welche Einzugsstelle der Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen ist.

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