Arbeitgeber, die ein maschinelles Lohnabrechnungsverfahren anwenden, können bei der für sie zuständigen Oberfinanzdirektion oder der ggf. anderen vorgesetzten Behörde Erleichterungen für die Führung von Lohnkonten beantragen, wenn die Möglichkeit zur Nachprüfung in anderer Weise sichergestellt ist. Insbesondere soll das Betriebsstättenfinanzamt zulassen, dass Sachbezüge oder Firmenrabatte für solche Arbeitnehmer nicht aufzuzeichnen sind, bei denen durch betriebliche Regelungen und entsprechende Überwachungsmaßnahmen gewährleistet ist, dass die monatliche 50-EUR-Freigrenze oder der jährliche Rabattfreibetrag von 1.080 EUR überschritten werden.

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