Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer ein individuelles Ausgleichskonto zu führen. Das Ausgleichskonto enthält die jeweilig auftretenden Differenzbeträge zwischen dem Monatslohn und den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden als Gutschrift oder Belastung.

Das Arbeitszeitguthaben ist auf maximal 150 Arbeitsstunden begrenzt, die Arbeitszeitschuld auf maximal 30 Arbeitsstunden. Erreicht das Ausgleichskonto ein Guthaben von 150 Arbeitsstunden, so sind eventuell weitere Mehrstunden zusätzlich zum Monatslohn auszuzahlen. Eine Auszahlung aus dem Ausgleichskonto ist nur in folgenden Fällen zulässig:

  • als Ausgleich für den Monatslohn,
  • für witterungsbedingte Ausfallstunden,
  • am Ende des Ausgleichszeitraums,
  • bei Ausscheiden oder
  • Tod des Arbeitnehmers.

Grundsätzlich soll das Ausgleichskonto am Ende des Ausgleichszeitraums ausgeglichen sein, also weder Guthaben noch Schuld aufweisen. Dies wird in der Praxis nicht immer möglich sein. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraums ein Guthaben, so sind die Guthabenstunden sowie das dafür anfallende Arbeitsentgelt in den folgenden Ausgleichszeitraum zu übertragen. Durch Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Regelung kann jedoch auch eine Guthabenabgeltung am Ende des Ausgleichszeitraums vereinbart werden. Scheidet der Arbeitnehmer aus dem Unternehmen aus oder wird kein Ausgleichszeitraum mehr vereinbart, so sind Guthaben oder Schulden auszugleichen. Eine Verzinsung des Ausgleichskontos kann vereinbart werden. Zu beachten sind aber eventuelle Rechtsfolgen gemäß § 101 Abs. 5 Satz 3 SGB III hinsichtlich eines vermeidbaren Arbeitsausfalls.

Guthaben auf dem Ausgleichskonto müssen, zuzüglich eines 45-prozentigen Zuschlags für den Sozialaufwand, durch den Arbeitgeber abgesichert werden. Dadurch soll der Anspruch des Arbeitnehmers auf Auszahlung der ihm einbehaltenen Beträge im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers gesichert werden. Die Kosten der Absicherung trägt der Arbeitgeber. Die Absicherung kann durch Bankbürgschaft, Einzahlung auf ein Sperrkonto oder Hinterlegung bei der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse erfolgen.

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