Zusammenfassung

 
Überblick

Die Lohnabrechnung im Baugewerbe gehört zu den kompliziertesten und umfangreichsten Lohnberechnungen in der deutschen Wirtschaft. Im Vordergrund dieses Beitrags stehen die Bestimmungen des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV) und die spezifischen Besonderheiten des Baugewerbes.

Zu den Grundlagen der Lohnabrechnung gehören insbesondere die tariflichen Regelungen zur Arbeitszeit, Arbeitsversäumnis- und Arbeitsausfall, Eingruppierung und Lohn, auswärtige Beschäftigungen, Urlaubs- und Lohnausgleichsregelungen, Sozialkassen- und Meldeverfahren sowie die Mindestlöhne.

Der BRTV gilt für die gewerblichen Arbeitnehmer in Betrieben des Baugewerbes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Soweit für Betriebe in den neuen Bundesländern noch abweichende tarifliche Regelungen gelten, wird darauf hingewiesen.

Zur Winterbauförderung siehe Arbeitsförderung und Arbeitslosenversicherung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Grundlage der Lohnberechnung für die gewerblichen Mitarbeiter des Baugewerbes in der Bundesrepublik Deutschland ist der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) vom 28.9.2018 i. d. F. v. 10.11.2022. § 2 des BRTV verpflichtet den Arbeitgeber, die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich festzuhalten und dafür den dem BRTV als Anlage beigefügten Einstellungsbogen zu verwenden.

1 Grundlagen der Lohnberechnung

1.1 Arbeitszeit (§ 3 BRTV)

1.1.1 Allgemeine Regelung

Die durchschnittliche regelmäßige tarifliche Wochenarbeitszeit beträgt ausschließlich der Ruhepausen im Kalenderjahr 40 Stunden. Sie teilt sich wie folgt auf:

  • In den Monaten Januar bis März und Dezember (Winterarbeitszeit) beträgt sie montags bis donnerstags 8 Stunden sowie freitags 6 Stunden. Dies ergibt eine wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden.
  • In den Monaten April bis November (Sommerarbeitszeit) beträgt sie montags bis donnerstags 8,5 Stunden sowie freitags 7 Stunden. Dies ergibt eine wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden.

Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie der Pausen werden einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat festgelegt.

Besteht kein Betriebsrat, sind Vereinbarungen jeweils mit den einzelnen Arbeitnehmern zu treffen.

Soweit innerbetrieblich keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, beginnt und endet die Arbeitszeit an der jeweiligen Arbeitsstelle bzw. bei Baustellen mit größerer Ausdehnung an einer festzulegenden Sammelstelle.

Der 24. und der 31. Dezember sind arbeitsfrei, ein Lohnanspruch besteht nicht.[1] Allerdings können Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich vereinbaren, dass für einen oder beide Tage jeweils ein Urlaubstag oder entsprechendes Arbeitszeitguthaben eingesetzt wird, um einen verringerten Monatslohn auszugleichen.

[1] Protokollnotiz zu § 3 Abs. 1 Nr. 1.7 BRTV v. 2.11.2007.

1.1.2 Freistellung zu Arbeitsgemeinschaften (§ 9 BRTV)

Der Arbeitgeber kann einen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung in einer Arbeitsgemeinschaft, an der er selbst beteiligt ist, freistellen. Die Freistellung kann nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers erfolgen. Das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers zum Stammbetrieb endet nicht mit der Freistellung zur Arbeitsgemeinschaft, es ruht nur und lebt nach Beendigung der Freistellung wieder auf. Mit einer Ausnahme: Dies betrifft den Fall, dass der Arbeitnehmer von der Arbeitsgemeinschaft zu Recht fristlos entlassen wurde. Bei der Betriebszugehörigkeit zum Stammbetrieb rechnet die Tätigkeit in einer Arbeitsgemeinschaft mit.

1.1.3 Flexibilisierung der Arbeitszeit

Ein wesentlicher Bestandteil der tariflichen Regelung ist die Flexibilisierung der Arbeitszeit. Folgende Möglichkeiten sind tariflich geregelt:

1.1.3.1 Arbeitszeitausgleich innerhalb von 2 Wochen

Fällt aufgrund einer betrieblichen Regelung an einzelnen Arbeitstagen die Arbeit ganz oder teilweise aus, so kann die ausgefallene Arbeitszeit auf andere Werktage innerhalb von 2 Kalenderwochen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat verteilt werden. Mehrarbeitszuschläge fallen hierdurch nicht an. Hierdurch sind die Unternehmen in der Lage, die Arbeiten nach den unternehmensspezifischen Erfordernissen und den jahreszeitlichen Lichtverhältnissen anzupassen.

1.1.3.2 Zwölfmonatiger Ausgleichszeitraum

Innerhalb von 12 zusammenhängenden Lohnabrechnungszeiträumen (Monaten) kann durch Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat oder einzelvertragliche Regelung von der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit abgewichen werden. Soweit dadurch an einzelnen Arbeitstagen die tägliche tarifliche Arbeitszeit überschritten wird, sind keine Überstundenzuschläge zu zahlen. Voraussetzung ist allerdings, dass ein Monatslohn[1] gezahlt wird und dass die Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Regelung Form und Frist der Ankündigung für die Festlegung der werktäglichen Arbeitszeit enthält.

Im 12-monatigen Ausgleichszeitraum können maximal 150 Arbeitsstunden vorgearbeitet und 30 Arbeitsstunden nachgearbeitet werden. Die Verteilung ist mit dem Betriebsrat bzw. den Arbeitnehmern einvernehmlich zu regeln.

1.1.3.3 Monatslohn

Unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit erhält der Arbeitnehmer in den Monaten April bis November einen Monatslohn von 178 Gesamttarifstundenlöhnen und in den Monaten Dezember bis März einen Monatslohn von 164 Gesamttarifstundenlöhnen.

Der Monatsl...

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