(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt,
2. |
durch Rechtsverordnung die in diesem Gesetz festgesetzten Beträge, Zeitstaffelungen und Prozentsätze veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen, |
3. |
durch Rechtsverordnung die Einführung, Anwendung, Änderung, Erweiterung der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten zur Schaffung eines elektronischen Dienstreisesystems zu regeln. |
(2) 1Das Finanzministerium erlässt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz. 2Soweit das Finanzministerium zu den abweichenden Vorschriften der Nutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel bei Auslandsdienstreisen Verwaltungsvorschriften erlässt, erfolgt dies im Einvernehmen mit der Staatskanzlei.
(3) Die oberste Dienstbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium benachbarte Gemeinden zu einem Dienstort zu bestimmen, wenn sich Liegenschaften derselben Behörde über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstrecken.
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