rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Urlaubsabgeltung. Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Auslegung von gerichtlichen Vergleichen richtet sich nach den Regeln der Vertragsauslegung. Ein Tatsachenvergleich liegt nur dann vor, wenn ein im Tatsächlichen beruhender Streit oder eine tatsächliche Ungewissheit i.S.v. § 779 Abs. 1 BGB beigelegt wurde.

 

Normenkette

BUrlG § 7; BGB § 779

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 02.04.2009; Aktenzeichen 2 Ca 1797/08)

 

Tenor

I. Unter Zurückweisung der Berufung im übrigen wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 02.04.2009 – 2 Ca 1797/08 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im übrigen wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 540,00 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2008 zu zahlen.

II.

  1. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreites fallen dem Kläger zu 70/100 und dem Beklagten zu 30/100 zur Last.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 68/100 und der Beklagte zu 32/100 zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.697,63 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien bestand in der Zeit vom 15.09.2005 bis zum 31.10.2008 ein Arbeitsverhältnis. Der Kläger wurde als Monteur zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 05.09.2005 (Bl. 111 f. d. A.) beschäftigt. Vereinbart war zuletzt ein Stundenlohn in Höhe von 13,50 EUR brutto.

In Ziffer 3. des Arbeitsvertrages – Gesetz/Tarifvertrag – heißt es:

Soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist, finden Anwendung:

„… die betrieblich und fachlich einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung …”.

Die Ziffer 8. – Urlaub – des Arbeitsvertrages besagt, dass dem Arbeitnehmer im Kalenderjahr ein Urlaub in Höhe von insgesamt 30 Arbeitstagen gewährt wird.

Ziffer 10. des Arbeitsvertrages enthält unter – Sonstiges – u. a. die Regelung:

„… ein Zeitkonto von 80 Stunden wird angespart …”.

In den Schlussbestimmungen – Ziffer 11. – des Arbeitsvertrages wird u. a. ausgeführt:

„Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist der Vertrag vielmehr seinem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß …”.

Die Beklagte kündigte dem Kläger mit dem Schreiben vom 09.09.2008 (Bl. 115 d. A.) „fristlos, mit sofortiger Wirkung”, – hilfsweise zum 15.10.2008. Im Kündigungsschreiben heißt es u. a.:

„… Den Resturlaub von vier Tagen sowie 45,75 Stunden aus dem Stundenkonto werden diesen Monat verrechnet …”.

Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage – 2 Ca 1307/08 – und war zunächst bis zum 13.10.2008 arbeitsunfähig krank geschrieben. Am 13.10.2008 schlossen die Parteien im Rahmen der Güteverhandlung – 2 Ca 1307/08 – den aus Bl. 22 f. d. A. – 2 Ca 1307/08 – ersichtlichen Vergleich, auf dessen Wortlaut verwiesen wird (– zitiert wird der Vergleich auf den Seiten 2 f. des Urteils vom 02.04.2009 – 2 Ca 1797/08 – = Bl. 47 f. d. A.). Die Beklagte erteilte dem Kläger die Lohn- und Gehaltsabrechnungen (Entgeltabrechnungen)

  • für September 2008 (Bl. 119 d. A.) und
  • für Oktober 2008 (Bl. 5 d. A.).

In der September-Abrechnung werden u. a. abgerechnet:

51,50 Lohnstunden und 128,00 Stunden „LFZG Stunden-Lohn”.

Die Oktober-Abrechnung weist u.a. 112,00 Stunden „LFZG Stunden-Lohn” aus.

Die sich aus den beiden Entgeltabrechnungen ergebenden Beträge hat die Beklagte gezahlt.

Vorprozessual beanspruchte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 19.11.2008 (s. Bl. 9 ff. d.A.) von der Beklagten folgende Beträge:

  • Resturlaub: 10 Tage á 8 Stunden × 13,50 EUR = 1.080,00 EUR brutto.
  • Ausgleich des Stundenkontos: 45,75 Stunden × 13,50 EUR = 617,63 EUR brutto.

[– Den zunächst für den 03.10.2008 (auch) geltend gemachten Anspruch in Höhe

von

8 Stunden × 13,50 EUR = 108,00 EUR brutto

verfolgt der Kläger im Berufungsverfahren nicht weiter].

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 02.04.2009 – 2 Ca 1797/08 – (dort Seite 2 f. = Bl. 47 f. d. A.).

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts heißt es u.a., dass der Kläger nach dem Vergleich vom 13.10.2008 nur noch den regulären Lohn bzw. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle habe erhalten sollen, – weitere Vergütungsansprüche – auch Urlaubsabgeltung – hätten nicht gezahlt werden sollen. Was letztlich nicht durch Anrechnung oder Verrechnung im Sinne der Ziffer 2 des Vergleichs hätte erfüllt werden können, sei durch Ziffer 6 des Vergleichs erledigt worden. Weil Urlaubsabgeltungsansprüche unabdingbar und unverzichtbar sein könnten, hätten die Parteien ...

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