Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung des Betriebsrats

 

Leitsatz (amtlich)

Das Mitbestimmungsrecht der Ordnung des Betriebs nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist gegeben, wenn ein Arbeitgeber als Sprache der betrieblichen Kommunikation Englisch statt Deutsch vorgeben will.

 

Normenkette

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Beschluss vom 28.11.2008; Aktenzeichen 2 BV 323/08)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 28.11.2008 – 2 BV 323/08 – wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I. Die Parteien streiten um die Errichtung einer Einigungsstelle.

Der Antragsteller – der Beteiligte zu 1) – ist der Gesamtbetriebsrat der Antragsgegnerin – der Beteiligten zu 2).

Die Antragsgegnerin ist 100%-iges Tochterunternehmen der T AG & Co. KG mit Geschäftssitz in B.

Mit dem vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller die Einrichtung einer Einigungsstelle mit dem Verhandlungsgegenstand „Betriebssprache Deutsch und/oder Englisch”.

Hierzu hat der Antragssteller geltend gemacht, die Antragsgegnerin habe zuletzt im September 2008 Kriterien und Regeln über die Verwendung der englischen Sprache beschlossen. Er hat sich dazu unter anderem auf die unternehmensweit erscheinende Publikation „HR-One Voice Global Edition” bezogen sowie ein E-Mail–Rundschreiben des Herrn S vom 24.09.2008 (Bl. 37 d. A.).

Durch Beschluss vom 28.11.2008 hat das Arbeitsgericht unter Zurückweisung der Anträge im Übrigen den Direktor des Arbeitsgerichts K, Herrn Dr. G, im Falle seiner Verhinderung Herrn L J, Arbeitsgericht H, zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Verhandlungsgegenstand „Betriebssprache Deutsch und/oder Englisch” im Betrieb der Antragsgegnerin bestellt, die Zahl der Beisitzer auf jeweils vier von jeder Seite festgesetzt.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin bringt vor, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht die Zuständigkeit der Einigungsstelle angenommen. Tatsächlich sei die Einigungsstelle wegen offensichtlicher Unzuständigkeit des beauftragten Gesamtbetriebsrats und dem offensichtlichen Nichtbestehen eines Mitbestimmungsrechts unzuständig.

Die Unzuständigkeit folge bereits daraus, dass es an einer ordnungsgemäßen Beauftragung des Gesamtbetriebsrats mangele. Es sei bereits nicht ersichtlich, dass es einen ordnungsgemäßen Beschluss des Betriebsrats B gebe, ausweislich dessen der Gesamtbetriebsrat und Beschwerdegegner beauftragt worden sei, eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur Betriebssprache „Deutsch” oder sogar eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur Betriebssprache „Deutsch und/oder Englisch” inklusive der arbeitsgerichtlichen Einsetzung einer Einigungsstelle zu erwirken. Ferner fehle es auch daran, dass ein solcher von dem Betriebsratsvorsitzenden unterzeichneter Beschluss dem Gesamtbetriebsratsvorsitzenden zugegangen sei und bei der Gesamtbetriebsratssitzung vorgelegen habe. Die konkrete Verfahrenseinleitung nebst gestellter Anträge sei von dem Übertragungsbeschluss nicht gedeckt; es fehle an einer wirksamen Beauftragung bzw. Bevollmächtigung und damit an der Zuständigkeit des Antragstellers.

In der Sache sei eine Einigungsstelle offensichtlich unzuständig. Zu unterscheiden sei zwischen „Betriebssprache” und der Leitungssprache im Konzern und schließlich der „Arbeitssprache” für bestimmte arbeitsplatzbezogene Anweisungen. Im vorliegenden Fall sei jedenfalls die Betriebssprache nach wie vor Deutsch. Dies sei auch gesetzlich vorgegeben gemäß §§ 184 GVG, 23 VwVfG. Angesichts dieser höherrangigen Rechtsvorschriften bedürfe es einer bestätigenden Betriebsvereinbarung nicht, diese wäre vielmehr unzulässig.

Betroffen von Vorgaben für die Benutzung der englischen Sprache sei lediglich die Leitungssprache und – damit einhergehend (Vorlagen) – die Arbeitssprache. Da die Kommunikation der Arbeitnehmer untereinander hingegen nicht betroffen sei, fehle es eindeutig an einer Mitbestimmungszuständigkeit des Antragstellers.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 28.11.2008 – 2 BV 323/08 – abzuändern und die Anträge zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsteller verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Die Beschlussfassungen zur Einleitung des Einigungsstellenverfahrens seien ordnungsgemäß getroffen. In der Sache bestehe ein Mitbestimmungsrecht.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die erstinstanzliche Entscheidung Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die zulässige und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde der Beschwerdeführerin ist nicht begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Vorsitz der Einigungsstelle bestimmt und die Zahl der von jeder Seite zu entsendenden Beisitzer festgelegt.

1. Die Zuständigkeit des Antragstellers als Gesamtbetriebsrats ist gegeben. Zwar ist für die Ausübung von Mitbestimmungsrechten nach dem Betriebsverfassungsgesetz grundsätzlich der örtlich gewählte Betriebsrat zuständi...

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