Entscheidungsstichwort (Thema)

Einrichtung einer betrieblichen Beschwerdestelle. Mitbestimmung des Betriebsrats

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die der Einrichtung der Beschwerdestelle nach § 13 AGG vorgeschaltete Organisationsentscheidung des Arbeitgebers, diese Stelle auf Unternehmensebene, auf Betriebsebene oder auf beiden Ebenen anzusiedeln, unterliegt nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates.

2. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, auf Verlangen des Betriebsrates neben einer Beschwerdestelle für das Unternehmen auch eine betriebliche Beschwerdestelle nach § 13 AGG einzurichten.

 

Normenkette

AGG § 13; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Beschluss vom 17.10.2007; Aktenzeichen 31 BV 11544/07)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) werden die Anträge des Beteiligten zu 1) unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Berlin vom 17.10.2007 – 31 BV 11544/07 – zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Regelung des Beschwerdeverfahrens nach § 13 AGG sowie die Festlegung der Beschwerdestelle und ihrer Organisation der Mitbestimmung des Antragsstellers unterliegt, und hilfsweise nunmehr im Beschwerdeverfahren auch über das Verlangen des Beteiligten zu 1), der Beteiligten zu 2) die Bestimmung der für Beschwerden nach § 13 AGG zuständigen Stelle des Berliner Betriebes und deren Bekanntgabe an die Arbeitnehmer aufzugeben.

Die Beschwerdeführerin und Beteiligte zu 2), die ihren Sitz in 63526 E. hat, erbringt bundesweit mit ca. 4.000 Mitarbeitern Sicherungsdienstleistungen für US-amerikanische Einrichtungen in Deutschland. Der Beteiligte zu 1) ist der im Berliner Betrieb der Beteiligten zu 2) gebildete, aus fünf Personen bestehende Betriebsrat. Der Beteiligte zu 3) ist der im Unternehmen der Beteiligten zu 2) gebildete Gesamtbetriebsrat.

Mit Aushang vom 04.07.2007 (Bl. 19 d. A.) teilte die Beteiligte zu 2) den Beschäftigten von – nach der darin vorgenommenen Aufzählung – 35 Betriebsstätten mit, dass die zuständige Beschwerdestelle nach § 13 AGG Herr Ch. G. in E. sei.

Mit Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 20.07.2007 – 31 BV 9560/07 – wurde für den Berliner Betrieb der Beteiligten zu 2) eine Einigungsstelle u.a. „zur Regelung des Beschwerdeverfahrens nach §§ 12 Abs. 5 i.V.m. 13 AGG, Festlegung der Beschwerdestelle und ihrer Organisation, soweit Beschwerden von Arbeitnehmern im Sinne von § 5 Abs. 1 BetrVG betroffen sind”, errichtet. Das Einigungsstellenverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

In dem durch Anträge vom 13.07.2007 beim Arbeitsgericht Berlin eröffneten Beschlussverfahren hat der Beteiligte zu 1) die Auffassung vertreten, dass entsprechende Mitbestimmungsrechte für ihn bestünden. Der Beteiligte zu 1) hat zuletzt beantragt,

festzustellen, dass die Regelung des Beschwerdeverfahrens nach § 13 AGG sowie die Festlegung der Beschwerdestelle und ihrer Organisation der Mitbestimmung des Antragsstellers unterliegt.

Die Beteiligte zu 2) hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Beteiligte zu 2) hat ausgeführt, ein Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 1) an der Ausgestaltung der Beschwerdestelle nach § 13 AGG bestehe nicht. Sie habe gesetzeskonform auf Unternehmensebene eine Beschwerdestelle eingerichtet, wenn überhaupt könnten nur Beteiligungsrechte des Gesamtbetriebsrates bestehen.

Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 17.10.2007, auf dessen Darstellung des Sach- und Streitstands des Vorbringens der Beteiligten in der ersten Instanz unter I. der Gründe im Übrigen Bezug genommen wird, festgestellt, dass die Regelung des Beschwerdeverfahrens nach § 13 AGG sowie die Festlegung der Beschwerdestelle und ihrer Organisation der Mitbestimmung des Beteiligten zu 1) unterliegt.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das AGG wolle den betrieblichen Diskriminierungsschutz der Arbeitnehmer regeln, wobei es nicht um das Leistungsverhalten der Arbeitnehmer, sondern um das äußere, begleitende Verhalten der Arbeitnehmer im Umgang miteinander gehe. Damit sei zugleich die (äußere) Ordnung des Betriebes angesprochen. Angesichts des hohen Stellenwertes, den der Gesetzgeber dem Diskriminierungsschutz zumesse, sei im Grundsatz das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs.1 Nr.1 BetrVG berührt. In § 13 AGG habe der Gesetzgeber auch der Beschwerdestelle einen hohen Stellenwert zuerkannt, woraus ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Regelung des Beschwerdeverfahrens folge. Bei der Festlegung der Beschwerdestelle und ihrer Organisation bestehe ein „Zugriffsrecht” des örtlichen Betriebsrates jedenfalls solange, wie nicht der Gesamtbetriebsrat gemäß § 50 BetrVG im Zusammenwirken mit dem Arbeitgeber unternehmensweite Regelungen geschaffen habe. Solange solche Regelungen nicht existierten, stünden dem örtlichen Betriebsrat die erörterten Mitbestimmungsrechte zu, weshalb der Beteiligte zu 1) auch die Bildung einer Beschwerdestelle auf der Ebene seiner betriebsratsfähigen Einheit verlange könne. Das Beteiligungsrecht des Betriebsr...

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