Rz. 8

Abs. 3 Satz 1 gelten die Vorschriften des SGB VII (neues Recht) über Renten, Beihilfen, Abfindungen und Mehrleistungen. Renten sind Versichertenrenten nach §§ 56 bis 62 einschließlich der Rente als vorläufige Entschädigung (§ 62), Hinterbliebenenrenten (§§ 63 bis 71) einschließlich der damit in engem Zusammenhang stehenden übrigen Hinterbliebenenleistungen (Sterbegeld, Erstattung von Überführungskosten nach § 64 und Beihilfen nach § 71), Abfindungen nach §§ 75 bis 80 und Mehrleistungen nach § 94.

 

Rz. 9

Es müssen 2 Voraussetzungen erfüllt sein:

  • der Versicherungsfall muss vor dem 1.1.1997 eingetreten sein,
  • die Leistungen sind erst nach dem Inkrafttreten des SGB VII erstmals festzusetzen.

Daraus folgt, dass altes Recht (RVO) nur dann anzuwenden ist, wenn

  • der Arbeitsunfall (§ 8), die Berufskrankheit (§ 9 Abs. 5) vor dem 1.1.1997 eingetreten ist und
  • die 13-Wochen-Frist nach § 580 Abs. 1 RVO, innerhalb derer die rentenberechtigende MdE vorlag, bereits vor dem 1.1.1997 endete. Reicht diese Frist in das Jahr 1997 hinein, so findet § 56 Anwendung (Folge: 26-Wochen-Frist nach § 56 Abs. 1 Satz 1).

War die vorläufige Rente nach altem Recht festzusetzen, so ist auch für die Dauerrentenfestsetzung altes Recht maßgeblich, da das Gesetz auf die erstmalige Festsetzung abstellt.

 

Rz. 10

Für Hinterbliebenenrenten gilt altes Recht, wenn der Tod des Versicherten vor dem 1.1.1997 eingetreten ist. Abfindungen nach § 75 (mit einer Gesamtvergütung), nach § 76 (bei MdE unter 40 %) oder § 78 (bei MdE ab 40 %) können bewilligt werden. Es handelt sich mithin um Ermessensentscheidungen. Daher ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem alle für die Ermessensentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte dem Versicherungsträger bekannt sind. Diese hat der Versicherungsträger nach Eingang des Antrags unverzüglich zu ermitteln. Die Abfindung bei Wiederheirat (§ 80) wird aufgrund gebundener Verwaltungsentscheidung bewilligt. Maßgeblich ist daher der Zeitpunkt der Wiederheirat.

 

Rz. 10a

Die Erhöhung der Rente wegen Arbeitslosigkeit erfolgt nach § 587 RVO, wenn vor dem 1.1.1997 die Voraussetzungen für den Rentenanspruch vorliegen, der Verletzte infolge des Arbeitsunfalls ohne Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen ist und der Grenzbetrag nach § 568 Abs. 2 RVO nicht erreicht ist. Ansonsten gilt § 58.

 

Rz. 10b

Eine nach Vorschriften der RVO festzustellende Rente wird gemäß § 622 Abs. 1 Satz 1 RVO nach 2 Jahren kraft Gesetzes zur Dauerrente. Die 3-Jahres-Frist nach § 62 ist in einem solchen Fall nicht maßgeblich.

 

Rz. 10c

Nach § 580 Abs. 3 Nr. 1 RVO begann der Rentenanspruch erst nach Ende des Bezugs von Übergangsgeld. Die Nachfolgevorschrift des § 72 Abs. 1 sieht dies nicht mehr vor. Daher ist bei fortlaufendem Übergangsgeldbezug ab 1.1.1997 Rente zu gewähren, soweit die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

 

Rz. 10d

Nach Abs. 3 Satz 2 ist bei Änderungen der Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrer Feststellung ab 1.1.1997 stets § 73 anzuwenden. Das gilt auch dann, wenn der Versicherungsfall vor dem 1.1.1997 eingetreten ist. Im Ergebnis führt das zu einer im Vergleich zum alten Recht um einen Monat verkürzten Bezugsdauer.

 

Rz. 11

Praktische Bedeutung der Regelung des Abs. 3:

  • Ein Rentenanspruch ist im Jahr 1996 oder früher entstanden.

    Folge: Die Rentenfeststellung erfolgt nach altem Recht, auch wenn die Entscheidung nach dem 31.12.1996 ergeht. Entstanden ist der Rentenanspruch nach altem Recht mit Ende der Arbeitsunfähigkeit und nach Ablauf der 13. Woche mit rentenberechtigender MdE nach dem Versicherungsfall. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Unfallversicherungsträger die bescheidmäßige Feststellung der Rente 1997 oder später trifft. Nachteile z. B. aus einem verzögerten Verfahren sind für die Versicherten dadurch ausgeschlossen.

  • Ein Versicherungsfall ereignete sich Ende 1996. Die Frist für die Ermittlung der Dauer der MdE beginnt nach altem Recht, geht allerdings über den 31.12.1996 hinaus.

    Folge: Kein Rentenanspruch nach altem Recht, ab 1.1.1997 muss die MdE 20 % über die 26. Woche betragen (§ 56 Abs. 1).

  • Der Versicherungsfall hatte sich 1995 oder 1996 ereignet. Aufgrund des Versicherungsfalls wird der Versicherte arbeitslos. Die materiell-rechtliche Voraussetzung zur Anwendung des § 587 RVO (Erhöhung der Rente bei Arbeitslosigkeit) sind 1996 erfüllt.

    Folge: Anwendung des alten Rechts (§ 587 RVO), auch wenn der Versicherungsträger über die Erhöhung der Rente erst 1997 entscheidet. Sind die Voraussetzungen allerdings erst 1997 erfüllt, kommt § 58 zur Anwendung (Minderung oder Verhinderung der Erhöhung der Rente aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder anderem Erwerbsersatzeinkommen).

  • Bezug einer vorläufigen Verletztenrente aufgrund eines Bescheides vor dem 1.1.1997.

    Folge: Die Rente wird nach Ablauf von 2 Jahren zur Rente auf unbestimmte Zeit (Dauerrente).

 

Rz. 12

Die Änderung in Abs. 3 Satz 2 stellt sicher, dass bei Rentenänderungen ab dem 1.1.1997 die Neuregelung über das Wirksamwerden der Änderungen (§ 73) einheitlich angewendet wird. Es...

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