Rz. 4

Nr. 1 betrifft die Konkretisierung der Aufgaben der Deutschen Post AG, die nach dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht (§ 620 Abs. 1 Satz 2 RVO) im Wege einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift geregelt sind. Die Deutsche Post AG hat hierfür ihren sog. Renten Service eingerichtet. Zu dessen Aufgaben gehört unter anderem die Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen durch die Auswertung der Sterbefallmitteilungen der Meldebehörden (§ 101a SGB X). Entsprechendes gilt für die im Rahmen von § 60 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I auf Auslandsrenten beschränkte Einholung von Lebensbescheinigungen. Ebenso kann die Deutsche Post AG mit der Einstellung laufender Zahlungen und der Rückforderung von Überzahlungen sowie der Aufbereitung statistischen Materials im Zusammenhang mit den Zahlungen beauftragt werden.

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