Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Jubiläumszuwendung kann sich aus Tarifverträgen[1] oder sonstigen vertraglichen Grundlagen ergeben. In der Regel wird die Jubiläumszuwendung als freiwillige Leistung erbracht. Der Arbeitgeber muss dabei den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz einhalten. Der Anspruch kann sich ferner auch aus einer entsprechenden betrieblichen Übung[2] oder einer Gesamtzusage des Arbeitgebers ergeben.

Der Arbeitgeber ist dabei berechtigt, sich den Widerruf der Jubiläumszuwendung vorzubehalten. Er muss dies aber unmissverständlich tun und die Widerrufsgründe im Vertrag angeben.[3]

[1] Zur Tarifauslegung in Hinblick auf eine Jubiläumszuwendung und Berechnung der Beschäftigungszeiten siehe BAG, Urteil v. 28.8.2013, 10 AZR 497/12; BAG, Urteil v. 10.12.2014, 4 AZR 503/12.

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