Rz. 6
Die Speicherung, Veränderung und Nutzung von Sozialdaten ist nach Satz 1 nur zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch zulässig. Näheres zu den Begriffen "Sozialdaten" und "gesetzliche Aufgaben" ist in der Komm. zu § 35 SGB I (Rz. 6, 31) ausgeführt.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen