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Die Vorschrift trat zum 1.1.1981 mit der Einfügung des SGB X v. 18.8.1980 (BGBl. I S. 1469) in das Sozialgesetzbuch in Kraft. 1994 wurde § 67 durch das 2. SGBÄndG (BGBl. I S. 1229) überarbeitet und erstmals wurden einheitliche Begriffsbestimmungen durch Übernahme der Definitionen aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) auch für das Sozialdatenschutzrecht zusammengefasst. Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) neu bekannt gemacht worden.

Die EU-Richtlinie (Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. EG L 281 v. 23.11.1995 S. 31) erforderte eine erneute Anpassung der nationalen Vorschriften. Durch das Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze v. 18.5.2001 (BGBl. I S. 904) wurden die Begriffe des BDSG und der Sozialgesetzbücher zum 23.5.2001 an die Terminologie der EU-Richtlinie angepasst, die Abs. 3, 6 bis 10 wurden geändert, Abs. 4 aufgehoben und Abs. 12 eingefügt.

Durch Art. 6 Nr. 5 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften v. 25.7.2013 (BGBl. I S. 2749) wurde mit Wirkung zum 1.8.2013 in Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 das Versenden von Sozialdaten durch eine De-Mail-Nachricht rechtlich eingeordnet.

Seit 25.5.2018 gilt die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) v. 27.4.2016 (ABl. L 119). Sie regelt europaweit und unmittelbar den Umgang mit personenbezogenen Daten. Die nationalen Gesetzgeber können über sog. Öffnungsklauseln "spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung" beibehalten oder einführen, um eine rechtmäßige Verarbeitung zu gewährleisten (Art. 6 Abs. 2 DSGVO). Davon hat der deutsche Gesetzgeber mit Art. 19 und Art. 24 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541) mit Wirkung zum 25.5.2018 Gebrauch gemacht und die Vorschriften zum Sozialdatenschutz angepasst.

Mit Art. 24 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften wurde § 67 vollständig überarbeitet und enthält in Ergänzung von Art. 4 DSGVO nur noch wenige Begriffsbestimmungen, die ausschließlich den Sozialdatenschutz betreffen.

Mit Art. 131 des Zweiten Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetzes EU (2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I 1626) erfolgte eine redaktionelle Anpassung zwecks Klarstellung, dass die Verweisung auf die Verordnung (EU) 2016/679 eine dynamische Verweisung ist und zur Berücksichtigung der letzten Berichtigung (ABl. L 127 v. 23.5.2018; Stand der letzten Berichtigung ABl. L 074 v. 4.3.2021).

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