Rz. 4

Abweichend von Abs. 1 Satz 1 sind Renten, die ohne Berücksichtigung der vom Versicherten im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten berechnet wurden, gemäß Abs. 1 Satz 2 HS 1 neu zu berechnen. Konnten die im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten nicht in vollem Umfang bei der Ermittlung der Höhe der Auslandsrente berücksichtigt werden, so ist ebenfalls eine Neuberechnung der Rente vorzunehmen (Abs. 1 Satz 2 HS 2).

Die Ausnahmeregelung des Abs. 1 Satz 2 erfasst nicht nur Berechtigte, denen bereits eine Rente in das Ausland gezahlt wird, sondern auch solche, die bislang keine Rente beziehen, weil sie ausschließlich Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zurückgelegt haben (Nagel, in: jurisPK-SGB VI, § 317 Rz. 35).

 

Rz. 5

Hintergrund der in Abs. 1 Satz 2 getroffenen Regelung ist die in § 248 Abs. 3 zum 1.1.1992 erfolgte Gleichstellung von Beitragszeiten im Beitrittsgebiet mit Beitragszeiten nach Bundesrecht.

Nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht erhielt ein Berechtigter, der sich im Ausland aufhielt, die Rente unter Berücksichtigung der im "damaligen Geltungsbereich" der RVO, des AVG und des RKG zurückgelegten Beitragszeiten. Diese Regelung galt sowohl für Deutsche (Art. 116 GG) als auch für Ausländer. Bei berechtigten Deutschen wurden darüber hinaus noch Reichsgebiets-Beitragszeiten sowie die nach dem FRG gleichgestellten Beitragszeiten in demselben Umfang entschädigt wie Bundesgebiets-Beitragszeiten. Voraussetzung hierfür war jedoch, dass vom Versicherten entweder mindestens 60 Beitragsmonate im Bundesgebiet nachgewiesen werden konnten oder dass die Beitragszeiten im Bundesgebiet überwogen. Beitragsfreie Ausfallzeiten (jetzt Anrechnungszeiten) und Zurechnungszeiten wurden bei Auslandsrenten an berechtigte Deutsche in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die zu entschädigenden Beitragszeiten zu allen Beitragszeiten und Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG standen. Zeiten der Kindererziehung vor dem 1.1.1986 sowie Ersatzzeiten, die aufgrund einer im Geltungsbereich der RVO, des AVG oder des RKG zurückgelegten Beitragszeit anrechenbar waren, wurden in vollem Umfang bei der Auslandsrente berücksichtigt. Für Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG und für die aufgrund dieser Zeiten anrechenbaren Ersatz- und Ausfallzeiten wurde eine Rente nicht geleistet.

Gemäß § 248 Abs. 3 i. d. F. des RÜG vom 25.7.1991 stehen Beitragszeiten, die nach dem 8.5.1945 im Beitrittsgebiet gezahlt worden sind, nunmehr den Beitragszeiten nach Bundesrecht gleich. Derartige Beitragszeiten sind demnach nicht mehr nach dem FRG zu beurteilen, so dass sie wie die übrigen Bundesgebiets-Beitragszeiten in vollem Umfang bei der Ermittlung der Höhe der Auslandsrente berücksichtigt werden können. Diese Regelung gilt sowohl für Deutsche (Art. 116 GG) als auch für Ausländer.

 

Rz. 6

Sofern eine Neuberechnung nach § 317 Abs. 1 Satz 2 erforderlich wird, ist ausschließlich das ab 1.1.1992 geltende Recht anzuwenden. Das heißt, die Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten sind nach den Grundsätzen der §§ 70 ff. und die Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach denen der §§ 256a ff. zu ermitteln. Im Übrigen sind die in §§ 110 bis 114 enthaltenen Regelungen für Leistungen an Berechtigte im Ausland zu beachten. Insoweit wird auf die Kommentierungen zu diesen Vorschriften verwiesen.

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