Rz. 9

Bei Abs. 7 handelt es sich um eine übergangsrechtliche Vorschrift, die aus Gründen des Vertrauensschutzes erforderlich war, um Bestands- wie Neurentner, die ehrenamtlich tätig sind, nach geänderter Rechtsprechung des BSG zu schützen. Nach ihrer bisherigen Rechtsanwendung hatten die Rentenversicherungsträger Aufwandsentschädigungen für kommunale Ehrenbeamte sowie für ehrenamtlich in kommunalen Vertretungskörperschaften Tätige oder für Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenälteste oder Vertrauenspersonen der Sozialversicherungsträger (§ 41 SGB IV) nur in der Höhe als Hinzuverdienst berücksichtigt, in der sie einen konkreten Verdienstausfall ersetzten. Nach der neueren ständigen Rechtsprechung des BSG zum Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses mit versicherungspflichtigem Arbeitsentgelt bei ehrenamtlichen Bürgermeistern (vgl. etwa BSG, Urteil v. 25.1.2006, B 12 KR 12/05 R; vgl. aber auch BSG, Urteil v. 18.2.2016, B 3 KS 1/15 R, wo bei der Einkommensermittlung im Rahmen der Künstlersozialversicherung Aufwandsentschädigungen als Mitglied eines Stadtrates und als Fraktionsvorsitzende nicht berücksichtigt wurden) konnte diese Rechtsauffassung nicht mehr aufrechterhalten werden. Die Rentenversicherungsträger setzten den entsprechenden Beschluss seit dem 21.9.2010 um, wonach auch Einkünfte aus den genannten ehrenamtlichen Beschäftigungen oder Tätigkeiten in der Höhe als Hinzuverdienst zu berücksichtigen sind, in der sie Arbeitsentgelt i. S. v. § 14 SGB IV oder Arbeitseinkommen i. S. v. § 15 SGB IV darstellen. Aus Vertrauensschutzgründen werden bei Bestandsrenten und neu beginnenden Altersrenten die Aufwandsentschädigungen für kommunale Ehrenbeamte (z. B. ehrenamtliche Bürgermeister, Ortsvorsteher), für ehrenamtlich in kommunalen Vertretungskörperschaften Tätige (z. B. Mitglieder im Gemeinderat) und für Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, die nach bisheriger Rechtsauslegung nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen waren, für einen befristeten Zeitraum weiterhin nicht als Hinzuverdienst berücksichtigt.

Bei der Einführung von Hinzuverdienstregelungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit galten diese bei Bestandsrenten erst nach 5 Jahren. Daran anknüpfend galten bisher berücksichtigte Aufwandsentschädigungen des genannten Personenkreises bis zum 30.9.2015 nicht als zu berücksichtigender Hinzuverdienst (BT-Drs. 17/6764 S. 23 f.). Durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz ist diese Vertrauensschutzregelung über den 30.9.2015 hinaus auf den 30.9.2017 und durch das EM-Leistungsverbesserungsgesetz nochmals bis zum 30.9.2020 verlängert worden (BT-Drs. 18/1489 S. 26). Eine weitere Verlängerung bis zum 30.9.2022 erfolgte durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020.

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