Rz. 20

Abs. 8 erfasst 

  • kommunale Ehrenbeamte,
  • ehrenamtlich in kommunalen Vertretungskörperschaft Tätige (z. B. Gemeinderatsmitglieder) sowie
  • Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenälteste, Versichertenberater/innen und Vertrauenspersonen der Sozialversicherungsträger,

die Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben und eine Aufwandsentschädigung erhalten.

 

Rz. 21

Von der Vorschrift erfasst sind nicht nur Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit i. S. d. SGB VI i. d. F. ab 1.1.2001, sondern auch Renten wegen Erwerbs- und Berufsunfähigkeit i. S. d. SGB VI i. d. F. bis 31.12.2000 (vgl. Haack, in: jurisPK-SGB VI, § 313 Rz. 28).

 

Rz. 22

Die Aufwandsentschädigungen der o. g. Personen sind bis zum 30.9.2022 (lediglich) insoweit als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, als sie einen konkreten Verdienstausfall ersetzen.

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