Rz. 8

Zum anspruchsberechtigten Personenkreis für eine Altersrente für Frauen gehören weibliche Versicherte, die die materiellen Anspruchsvoraussetzungen des § 237a Abs. 1 erfüllen und einen wirksamen Rentenantrag (formelle Anspruchsvoraussetzung gemäß § 18 SGB X, § 115 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) gestellt haben. Für Rentenbezugszeiten vor Erreichen der Regelaltersgrenze setzt der Rentenanspruch darüber hinaus die Einhaltung von Hinzuverdienstgrenzen voraus (§ 34 Abs. 2 und 3 i. d. F. bis 30.6.2017).

Nach dem Wortlaut des § 237a Abs. 1 Nr. 1 können nur noch vor dem 1.1.1952 geborene Frauen die Altersrente für Frauen beanspruchen. Diese einschränkende Voraussetzung wurde durch das WFG mit Wirkung zum 1.1.1997 mit der Begründung eingeführt, die Altersrente für Frauen sei wegen der Vereinheitlichung der Altersgrenzen für vorzeitige Altersrenten nach einer Übergangszeit entbehrlich. Nach dem 31.12.1951 geborene Frauen haben bei Vorliegen der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen – ebenso wie männliche Versicherte – nur noch Zugang zur Regelaltersrente (§§ 35, 235), Altersrente für langjährig Versicherte (§§ 36, 236), Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§§ 37, 236a) sowie zur Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§§ 38, 236b). Ein Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (§§ 40, 238) scheidet allerdings für Frauen grundsätzlich aus, da in der Bundesrepublik Deutschland eine Untertagebeschäftigung für Frauen gesetzlich verboten ist.

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