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Parallelvorschrift für Künstler und Publizisten ist für die Krankenversicherung § 234 SGB V (entsprechend gemäß § 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI für die Pflegeversicherung anzuwenden).

Vorgängerregelungen waren § 114 Abs. 1 Satz 2 AVG und § 12 KSVG.

Die Versicherungspflicht dieses Personenkreises ergibt sich aus den Bestimmungen des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG). Alle versicherungspflichtigen selbständigen Künstler und Publizisten müssen nach § 12 KSVG bis zum 1. Dezember des Jahres der Künstlersozialkasse (KSK) das voraussichtliche Arbeitseinkommen aus der selbständigen Tätigkeit als Künstler oder Publizist für das folgende Jahr melden (Einkünfte aus einer gleichzeitig ausgeübten abhängigen Beschäftigung bleiben insoweit unberücksichtigt, sie können aber dazu führen, dass die Versicherungspflicht nach dem KSVG entfällt; vgl. z. B. BSG, SozR 3-5425 § 15 Nr. 1). Dieses voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen – mindestens aber 3.900,00 EUR – ist bis zur Beitragsbemessungsgrenze die Beitragsbemessungsgrundlage. Die KSK schätzt die Höhe des Arbeitseinkommens, wenn der Versicherte trotz Aufforderung die Meldung nach § 12 Satz1 KSVG nicht erstattet oder die Meldung mit den Verhältnissen unvereinbar ist, die dem Versicherten als Grundlage für seine Meldung bekannt waren (§ 12 Satz 2 KSVG i. d. F. ab 1.7.2001).

Die am 1.7.2001 in Kraft getretene Regelung des Abs. 1b übernimmt die Vorschrift des § 234 Abs. 1 Satz 2 SGB V für die Rentenversicherung (vgl. BT-Drs. 14/5066 S. 15). Mit der Einführung des Elterngeldes wurde Abs. 1b entsprechend angepasst. Auf Antrag des Versicherten ist das während des Elterngeldbezuges (bzw. wenn Elterngeld wegen zu berücksichtigenden Einkommens nicht bezogen wird) voraussichtlich erzielte Arbeitseinkommen, wenn es im Durchschnitt monatlich 325,00 EUR übersteigt, zugrunde zu legen. Der Antrag der Eltern ist an die KSK zu richten. Diese muss die Änderung gemäß § 12 Abs. 3 KSVG mit Wirkung vom Ersten des auf die Antragstellung folgenden Monats berücksichtigen.

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