Rz. 33
Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10298 S. 18, 52):
Zitat
In Absatz 9 ist aus Gründen der Rechtsvereinheitlichung die Formulierung des § 8a Abs. 6 des Altersteilzeitgesetzes übernommen worden.
Rz. 34
Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts werden von den Regelungsmechanismen der Abs. 1 bis 8 ausgenommen. Dies ist folgerichtig; denn § 7e perpetuiert einen Insolvenzschutz für Wertguthaben. Das setzt denklogisch voraus, dass Insolvenz – rechtlich – eintreten kann. Soweit die in Abs. 9 genannten öffentlich-rechtlichen Organisationseinheiten betroffen sind, ist das indessen ausgeschlossen. Insoweit geht das Gesetz davon aus, dass die Wertguthaben auch ohne spezielle Insolvenzsicherung "sicher" sind (vgl. Schlegel, jurisPR-SozR 3/2009 Anm. 4).
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