0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 176a ist durch das PflegeVG v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) eingefügt worden und mit Wirkung zum 1.1.1995 in Kraft getreten. Durch Art. 1 Nr. 31 des RVOrgG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) wurden die Wörter "der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger" durch "die Deutsche Rentenversicherung Bund" ersetzt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift ermächtigt die in ihr genannten Verbände, Vereinbarungen zu treffen über Zahlung und Abrechnung der für die nicht erwerbsmäßigen Pflegekräfte zu zahlenden Rentenversicherungsbeiträge. Mit der Begründung der Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Bund aufseiten der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung anstelle des VDR (seit 1.10.2005) wird nach der Begründung des Entwurfs des RVOrgG der Tatsache Rechnung getragen, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund zukünftig Grundsatz- und Querschnittsaufgaben für alle Träger der Rentenversicherung wahrnehmen soll, sodass ihr nunmehr die Aufgaben obliegen, die bisher dem VDR zugewiesen waren (vgl. BR-Drs. 430/04 S. 170).

Bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld gilt gemäß § 176 Abs. 2 Satz 2 (eingefügt durch Art. 6 des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf v. 23.12.2014, BGBl. I S. 2462) die Vorschrift des § 176a entsprechend. Danach bezieht sich die Ermächtigungsnorm des § 176a ab 1.1.2015 auch auf die Zahlung und Abrechnung von Beiträgen bei versicherungspflichtigem Bezug von Pflegeunterstützungsgeld nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI.

2 Rechtspraxis

2.1 Beitragszahlung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen

 

Rz. 3

Ab dem 1.1.1995 waren Personen, die einen Pflegebedürftigen i. S. d. § 14 SGB XI nicht erwerbsmäßig mindestens 14 Wochenstunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen, nach Maßgabe des § 3 Nr. 1a versicherungspflichtig. Seit dem 1.1.2017 sind gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1a Pflegepersonen i. S. v. § 19 SGB XI in der Zeit versicherungspflichtig, in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 nicht erwerbsmäßig wenigstens 10 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat. Die Versicherung dieser Pflegepersonen ist eine Leistung der Pflegeversicherung (§ 28 Abs. 1 Nr. 10 i. V. m. § 44 SGB XI) des Pflegebedürftigen. Die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen haben gemäß § 44 Abs. 3, Abs. 5 Satz 2 SGB XI die zu versichernden Pflegepersonen an den zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden.

Hinsichtlich der Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (§ 28d SGB IV) ist zudem die Beitragsverfahrensverordnung (BVV) v. 3.5.2006 zu beachten.

Zur Überwachung und Prüfung der Zahlung der Beiträge sind die Rentenversicherungsträger gemäß §§ 212, 212a berechtigt.

 

Rz. 3a

Seit dem 1.1.2015 gilt § 176a gemäß § 176 Abs. 2 Satz 2 entsprechend bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld (vgl. zum Anspruch § 44a Abs. 3 SGB XI). Melde- und Mitteilungspflichten bestehen nach § 191 Satz 1 Nr. 2 und § 44a Abs. 7 SGB XI. Die Beitragsüberwachung richtet sich nach §§ 212, 212a.

 

Rz. 4

Die für die Beitragshöhe maßgebenden beitragspflichtigen Einnahmen der Pflegepersonen sind gemäß § 166 Abs. 2 von der jeweiligen Pflegestufe und dem zeitlichen Umfang der Pflegetätigkeit abhängig. Wer Träger der Beiträge ist, richtet sich gemäß § 170 Abs. 1 Nr. 6 nach dem zugrunde liegenden Versicherungsverhältnis des Pflegeberechtigten. In Betracht kommen deshalb die Pflegekasse, das private Versicherungsunternehmen und ggf. – anteilig neben einer der beiden vorgenannten Stellen – die Festsetzungsstelle für die Beihilfe des Pflegeberechtigten. Nach der Regel des § 173 sind diese Träger verpflichtet, die Beiträge unmittelbar an den Träger der Rentenversicherung zu zahlen.

2.2 Vereinbarungen

 

Rz. 5

Aufgrund der Ermächtigung nach § 176a sind Vereinbarungen mit den Spitzenverbänden der Pflegekassen und mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. getroffen worden (wegen Einzelheiten zu den Vereinbarungen vgl. die Homepage: rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de).

 

Rz. 6

Eine Vereinbarung zur Beitragszahlung und zum Meldeverfahren für Pflegepersonen sowie zur Meldung beihilfeberechtigter Rentner zwischen dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. wurde erstmals am 25.1.1995 geschlossen und gilt inzwischen i. d. F. der Vereinbarung v. 1.7.2010. Sie enthält insbesondere Regelungen über die Zuständigkeit, die Beitragszahlung, die Meldung der versicherungspflichtigen Pflegepersonen und die Meldung der beihilfeberechtigten Rentner.

 

Rz. 7

Im Gemeinsamen Rundschreiben v. 13.12.2016 des GKV-Spitzenverbandes, der DRV Bund, der Bundesagentur für Arbeit und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung "Renten- und Arbeitslosenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen" sind u. a. die Beitragszahlung und -abrechnung geregelt (abzurufen unter rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de, vgl. dort S. 73 ff.). Die Zahlungen erfolgen an die DRV Bund bzw. den...

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