Durch das 8. SGB IV-Änderungsgesetz wurden die Hinzuverdienstgrenzen für Rentner ab dem 1.1.2023 neu geregelt. Die Hinzuverdienstgrenze für Frührentner entfällt komplett.[1] Bei Bezug einer vorgezogenen Altersrente kann nunmehr – wie bereits heute schon ab Erreichen der Regelaltersgrenze – hinzuverdient werden, ohne dass es zu einer Anrechnung auf die Rente kommt.[2]

Bei Erwerbsminderungsrenten wurden die Hinzuverdienstgrenzen deutlich angehoben. Bei Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Hinzuverdienstgrenze 6/8 des 14-fachen der monatlichen Bezugsgröße (West) und verändert sich damit entsprechend der Lohnentwicklung. Im Jahr 2023 beträgt diese Hinzuverdienstgrenze 35.647,50 EUR.

Die jährliche Hinzuverdienstgrenze für Renten wegen voller Erwerbsminderung beträgt künftig 3/8 des 14-fachen der Bezugsgröße (West). Somit ist im Jahr 2023 ein jährlicher Hinzuverdienst von 17.823,75 EUR anrechnungsfrei.[3]

[1] 8. SGB IV-Änderungsgesetz v. 20.12.2022, BGBl 2022 I S. 2759.

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