Bisher darf der Arbeitgeber Zuschüsse zu einer privaten Krankenversicherung und zu einer privaten Pflege-Pflichtversicherung von Mitarbeitern nur steuerfrei lassen, wenn der Mitarbeiter eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens vorlegt, aus der sich ergibt, dass die entsprechenden Voraussetzungen für die Steuerfreiheit vorliegen. Soweit der Arbeitgeber die steuerfreien Zuschüsse unmittelbar an Beschäftigte auszahlt, ist die zweckentsprechende Verwendung durch eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres nachzuweisen.

Bei der Berechnung der Lohnsteuer werden über die sog. Vorsorgepauschale auch Beiträge zur privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung als Ausgaben berücksichtigt.[1] Hierfür müssen die Beschäftigten dem Arbeitgeber die abziehbaren privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge mittels einer Beitragsbescheinigung des Versicherungsunternehmens mitteilen.

Um den Aufwand für die Bescheinigungsverfahren zu mindern und Bürokratiekosten einzusparen, soll ein umfassender Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern eingeführt werden.

Die gesetzliche Umsetzung ist bereits 2020 erfolgt. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 erfolgen vorab weitere, kleinere LSt-Änderungen im Zusammenhang mit dem Projekt. Die Neuregelungen sind jedoch erstmals ab dem 1.1.2026 anzuwenden. Die eigentlich für 2023 vorgesehene Pilotphase mit Echtdaten fällt voraussichtlich aus.

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