Die Arbeitsentgelte der Mitarbeiter von Abgeordneten sind dann nicht bei der Berechnung der Insolvenzgeldumlage zu berücksichtigen, wenn die jeweilige Körperschaft die Gehaltszahlung gesetzlich absichert und das Arbeitsentgelt direkt an den Mitarbeiter auszahlt. Für die Mitarbeiter von Abgeordneten des Deutschen Bundestages ist dies allerdings nicht der Fall.

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