Beschäftigen Abgeordnete von Stadtparlamenten, Landtagen oder des Deutschen Bundestages Arbeitnehmer, treten sie als privater Arbeitgeber mit der Folge auf, dass sie nicht vor einer Insolvenz geschützt sind; Insolvenzgeldumlage ist also grundsätzlich zu zahlen. Keine Insolvenzgeldumlagepflicht besteht dagegen für die Mitarbeiter von Abgeordneten, bei denen die jeweilige Körperschaft die Gehaltszahlung gesetzlich absichert und direkt an die Mitarbeiter auszahlt. Kenntnis darüber erhalten die Krankenkassen durch entsprechende Mitteilungen der Verwaltung des Bundestags oder der Landtage.

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